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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 11 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 63 - 96)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WpHG (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WpHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 86
Anzeigepflicht

(1) 1Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift sowie telefonische und elektronische Kontaktdaten,
2. bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und telefonische und elektronische Kontaktdaten; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls anzugeben.

3Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. 4Beabsichtigt der Anzeigepflichtige die Verbreitung der Empfehlungen, muss die Anzeige auch eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigen Verbreitungswege enthalten. 5Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, inwiefern bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. 6Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sowie die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen, die Firma oder die Bezeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß angezeigten Personen und Personenvereinigungen sowie den Ort und das Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder des Sitzes oder der Hauptniederlassung.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026 (BGBl. I Nr. 97), in Kraft getreten am 16.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)09.04.2026BGBl. I Nr. 97
03.01.2018Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1693
25.06.2017Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1693
02.07.2016Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz)30.06.2016BGBl. I S. 1514
§ 63Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungs-
ermächtigung
§ 63aBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen § 64Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolio-
verwaltung; Verordnungs-
ermächtigung
§ 64aForm der Kundenkommunikation § 65Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
gesetzes
§ 65a(weggefallen) § 65bVeräußerung nachrangiger berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
§ 66Ausnahmen für Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträge
§ 67Kunden; Verordnungs-
ermächtigung
§ 68Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungs-
ermächtigung
§ 69Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 70Zuwendungen und Gebühren; Verordnungs-
ermächtigung
§ 71Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen
§ 72Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems § 73Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten § 74Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme § 75Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76KMU-
Wachstumsmärkte; Verordnungs-
ermächtigung
§ 77Direkter elektronischer Zugang § 78Handeln als General-
Clearing-
Mitglied
§ 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern § 80Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung
§ 81Geschäftsleiter § 82Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungs-
ermächtigung
§ 85Anlagestrategie-
empfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 86Anzeigepflicht § 87Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebs-
beauftragte, in der Finanzportfolio-
verwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungs-
ermächtigung
§ 88Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungs-
ermächtigung
§ 90Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 91Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 92Werbung der Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen
§ 93Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungs-
ermächtigung
§ 94Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung
§ 95Ausnahmen § 96Strukturierte Einlagen
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Rechtsprechung zu § 86 WpHG

Querverweise

Auf § 86 WpHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 90 (Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
        § 91 (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)
        § 126 (Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Was ist das?

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