Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b) |
(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
(4) 1Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. 2Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 |
ermächtigung § 9Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen § 10Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 § 10aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 11Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13Sofortiger Vollzug § 14Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 14aBefugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen § 15Produktintervention § 16Wertpapierrat § 17Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungs-
ermächtigung § 19Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde § 20Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschafts-
gesetzes § 21Verschwiegenheits-
pflicht § 22Meldepflichten § 23Anzeige von Verdachtsfällen § 24Verpflichtung des Insolvenzverwalters § 24aVerordnungs-
ermächtigung § 24bMeldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
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Rechtsprechung zu § 19 WpHG
Entscheidung zu § 19 WpHG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 22.06.2026 - 7 L 2088/26
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen nach § 124 WpHG; Andwendbarkeit von § ...