Zustellungsverordnung
| Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
| Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11) |
(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.
(2) Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.
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Rechtsprechung zu Art. 9 ZVO
6 Entscheidungen zu Art. 9 ZVO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19
Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst"; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
- OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 20 W 59/19
Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Abgabe einer ...
- OLG Jena, 21.01.2025 - 1 W 14/25
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 W 95/21
Zustellung im Parteibetrieb nach der EuZVO
Querverweise
Auf Art. 9 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
- Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)