Zustellungsverordnung
Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der nach Artikel 2 bezeichneten Stellen und die praktische Anwendung des Artikels 3 Buchstabe c und des Artikels 9 achtet. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklung der Zustellungssysteme beigefügt.
Art. 17Durchführungs-
bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten
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bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten