Zustellungsverordnung
Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. November 2008 mit Ausnahme des Artikels 23, der ab dem 13. August 2008 gilt.
Art. 17Durchführungs-
bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten
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bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 26 ZVO
Entscheidung zu Art. 26 ZVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-325/11
Alder - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke -Verordnung ...