Zustellungsverordnung
| Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26) |
(1) Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.
(2) Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.
(4) Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.
bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten
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