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Zustellungsverordnung

   Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVO (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zustellungsverordnung
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Art. 20
Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen

(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965.

(2) Die Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie Entwürfe dieser von ihnen geplanten Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie
b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

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Rechtsprechung zu Art. 20 ZVO

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