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Zustellungsverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVO (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zustellungsverordnung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 3
Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

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Rechtsprechung zu Art. 3 ZVO

2 Entscheidungen zu Art. 3 ZVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 3 ZVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zustellungsverordnung (ZVO) 
      Gerichtliche Schriftstücke
        Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
          Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
        Art. 24 (Überprüfung)
Was ist das?

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