Zustellungsverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

Art. 3
Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

Rechtsprechung zu Art. 3 ZVO

Entscheidung zu Art. 3 ZVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 3 ZVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zustellungsverordnung (ZVO) 
      Gerichtliche Schriftstücke
        Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
          Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
        Art. 24 (Überprüfung)
Was ist das?

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