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Zustellungsverordnung
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
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Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
| a) | den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt; | |
| b) | nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten; | |
| c) | in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet. |
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
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Rechtsprechung zu Art. 3 ZVO
2 Entscheidungen zu Art. 3 ZVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 29.01.2026 - 4 W 178/25
Kostenerstattung für die grenzüberschreitende Zustellung einer einstweiligen ...
- EuGH, 11.06.2015 - C-226/13
Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen ...
Querverweise
Auf Art. 3 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
- Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg)