Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 12
Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.

Rechtsprechung zu Art. 12 ZVO

9 Entscheidungen zu Art. 12 ZVO in unserer Datenbank:

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