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Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11)   
Gliederung
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Art. 4
Übermittlung von Schriftstücken

(1) Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(3) Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

(4) Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(5) Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

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Rechtsprechung zu Art. 4 ZVO

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Querverweise

Auf Art. 4 ZVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zustellungsverordnung (ZVO) 
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 6 (Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle)
          Art. 10 (Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
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