Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
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Rechtsprechung zu § 965 BGB
80 Entscheidungen zu § 965 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 26.02.2025 - 14 U 53/24
Kein Eigentumserwerb durch "Fund" eines ordnungsgemäß geparkten und ...
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Dinklager Goldschatz: Kein Finderlohn für Fund von Geld und Gold im Friedhof
- VG Münster, 28.05.2025 - 1 K 1474/21
Taubenfüttern ist in der Stadt Emsdetten zu Recht verboten
- VG Aachen, 23.01.2017 - 4 K 864/14
Aufenwendungsersatz; tierärztliche Behandlung; öffentlich-rechtliche GoA; ...
- OLG Celle, 11.02.2025 - 13 U 60/24
Fahrzeug; Pkw; Fund; Anzeige; Eigentum; Herausgabe; Besitz; Ansichnehmen; ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 5.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 14.1737
Aufwendungsersatz für Fundtiere
- VG Regensburg, 05.08.2014 - RO 4 K 13.1231
Fundtiere; Aufwendungsersatz durch Fundbehörde; Ablieferung bei der Fundbehörde
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 14.1737
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
Kein Aufwendungsersatz bei Wahrnehmmung von Verwaltungsaufgaben durch Bürger
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
Querverweise
Auf § 965 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)
Redaktionelle Querverweise zu § 965 BGB:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 32 V (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) (zu §§ 965 ff)