Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
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Rechtsprechung zu § 903 BGB
1.993 Entscheidungen zu § 903 BGB in unserer Datenbank:
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 78/25
Entschuldigter Überbau ist Sachmangel!
- OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 6 W 15/26
Gigabit-Infrastrukturverordnung: Kein Netzausbau gegen den Eigentümerwillen
- OVG Niedersachsen, 28.08.2026 - 1 OB 131/26
Hausverbot; nicht öffentlich zugängliche Einrichtung; Betretenserlaubnis; ...
- BVerwG, 24.06.2026 - 9 A 2.26
Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ...
- VGH Bayern, 18.08.2026 - 8 AS 26.40036
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher ...
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21
Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von Nachbargrundstück
- VGH Bayern, 28.05.2018 - 22 CE 17.2260
Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB gegen den Betreiber eines Steinbruchs
- VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende ...
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 15/18
Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
§ 903 BGB in Nachschlagewerken
- § 903 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentum (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 903 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 2
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 13 (Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 24 I (Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele) (zu §§ 903 ff)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Grundsätze)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
- § 60 (Dämme) (zu §§ 903 ff)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an öffentlichen Straßen
- § 12 (Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Grundsatz
- §§ 1 ff.