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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
Gliederung
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§ 904
Notstand

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

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Rechtsprechung zu § 904 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 904 BGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Notwehr und Notstand
            § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 904 S. 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 30 III (Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG))
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