Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
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Rechtsprechung zu § 904 BGB
227 Entscheidungen zu § 904 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 - 13 U 45/25
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram ...
- OLG München, 15.10.2020 - 8 U 5531/20
Schwenken eines Baukrans über dem Luftraum eines Nachbargrundstücks in Bayern
- LG Köln, 05.02.2026 - 15 S 17/25
Streit um Bienen: Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon
- VGH Bayern, 23.05.2023 - 1 B 21.2139
Abweichung bei den baurechtlichen Abstandsflächen: Atypik weiterhin erforderlich
Zum selben Verfahren:
- VG München, 23.09.2020 - M 9 K 19.2984
Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung
- VG München, 23.09.2020 - M 9 K 19.2984
- VGH Bayern, 04.02.2025 - 2 ZB 24.2050
Erfolgloser Berufungszulassungantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 29.10.2024 - Au 5 K 24.1610
Baugenehmigung für landwirtschaftliche Lagerhalle, Verstoß gegen Gebot der ...
- VG Augsburg, 29.10.2024 - Au 5 K 24.1610
- OLG Nürnberg, 22.02.2022 - 3 U 1919/21
Störerhaftung bei nicht sachgerechter landwirtschaftlicher Nutzung eines ...
- OLG Nürnberg, 20.05.1999 - 8 U 2317/98
Beschädigung von auf dem Nachbargrundstück lagernden Sachen durch Löscharbeiten ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
Aufwendungsersatzanspruch der bayerischen Feuerwehr für Pflichteinsätze - ...
- BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
§ 904 BGB in Nachschlagewerken
- § 904 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 904 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 904 S. 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 904 S. 1)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 30 III (Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG))