Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   3. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3 (§ 48)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BVerfGG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 48

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. I S. 1501), in Kraft getreten am 19.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen12.07.2012BGBl. I S. 1501

Rechtsprechung zu § 48 BVerfGG

304 Entscheidungen zu § 48 BVerfGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 304 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 48 BVerfGG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht