Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 1103/2016 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sind
| 1. | das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, | |
| 2. | das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder | |
| 3. | ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. |
3Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. 4Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 |
Verhältnisses Art. 22Annahme als Kind Art. 23Zustimmung Art. 24Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
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Rechtsprechung zu Art. 14 EGBGB
1.089 Entscheidungen zu Art. 14 EGBGB in unserer Datenbank:
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Nachbeurkundung der Geburt: Zur Frage der zivilverfahrensrechtlichen Anerkennung ...
- BGH, 18.02.2026 - XII ZB 254/25
Kollisionsrechtliche Behandlung einer unter Geltung iranischen Rechts ...
- KG, 21.08.2026 - 16 UF 73/26
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- OLG Stuttgart, 23.09.2025 - 17 UF 73/25
- OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das ...
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - 7 UF 93/22
Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Brautgabevereinbarung nach Scheidung; ...
Art. 14 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 14 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Eherecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 14 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu Art. 14 IV)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu Art. 14 IV)