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Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Gliederung
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Art. 68

(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

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Rechtsprechung zu Art. 68 GG

39 Entscheidungen zu Art. 68 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 68 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 68 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      III. Der Bundestag
        Art. 39 I 3
     
      Xa. Verteidigungsfall
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist das?

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