Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
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Rechtsprechung zu Art. 68 GG
39 Entscheidungen zu Art. 68 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der ...
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- BVerfG, 13.03.2025 - 2 BvE 5/25
Alt-Bundestag III - Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages ...
- BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 ...
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
Bundestagsauflösung II
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode ...
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
Querverweise
Auf Art. 68 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 81
Redaktionelle Querverweise zu Art. 68 GG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 39 I 3
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115h III
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121