Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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Rechtsprechung zu Art. 69 GG
14 Entscheidungen zu Art. 69 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- VG Berlin, 04.05.2023 - 2 K 238.22
Kein Büro für Kanzler Schröder a.D.
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.04.2025 - 2 C 16.24
Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen ...
- BVerwG, 10.04.2025 - 2 C 16.24
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage ...
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen ...
- BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67
Parlamentarisches Regierungssystem
- BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09
Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister; ...
- BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Querverweise
Auf Art. 69 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- V. Der Bundespräsident
- Art. 58
Redaktionelle Querverweise zu Art. 69 GG:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 3 III