Grundgesetz
VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Rechtsprechung zu Art. 67 GG
44 Entscheidungen zu Art. 67 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
- BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15
Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept ...
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und ...
- BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der ...
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 GG:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121