Grundgesetz
VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Rechtsprechung zu Art. 63 GG
31 Entscheidungen zu Art. 63 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19
Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20
In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die ...
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09
Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß
Querverweise
Auf Art. 63 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- V. Der Bundespräsident
- Art. 58
Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 GG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 39 I 3
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115h II
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121