Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
1Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. 2Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 18 GVG
182 Entscheidungen zu § 18 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.08.2024 - StB 54/24
Allgemeine Funktionsträgerimmunität; Fortdauer der Untersuchungshaft ...
- BGH, 10.12.2025 - StB 60/25
BGH verwirft Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an den ...
- BGH, 21.08.2025 - StB 37/25
Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; geheimdienstliche Agententätigkeit; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2025 - 6 LB 16/24
Inanspruchnahme zur Erstattung der Kosten für den Lebensunterhalt eines ...
- BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11
Diplomatenimmunität
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
Arbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 17 Sa 1468/11
Diplomatenimmunität - Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
- ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - L 14 KR 139/22
Sozialversicherung - Beitragsforderung - Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit ...
- BGH, 05.10.2018 - StB 43/18
Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 86/21
Bestandskräftige Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur über die ...
Querverweise
Auf § 18 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 (Öffentliche Zustellung)
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
- § 203
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91b (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)