Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. 3Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) 1Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. 2Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) 1Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Er ist zu begründen. 3Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. 4Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. 5Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 6Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 17a GVG
11.663 Entscheidungen zu § 17a GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2026 - III ZR 237/25
Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2026 - 10 S 581/26
Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg eröffnet bei einem gegenüber der ...
- BVerwG, 22.09.2026 - 4 AV 1.26
- BVerwG, 22.09.2026 - 4 AV 2.26
- BVerwG, 11.09.2026 - 4 B 31.26
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
- BVerwG, 11.06.2026 - 1 C 19.25
Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die ...
- BVerwG, 08.09.2026 - 3 AV 2.26
- BVerwG, 24.09.2026 - 1 WB 59.26
- OLG Hamburg, 09.07.2026 - 2 UFH 3/26
Rechtswegzuständigkeit für ein Güterrechtsverfahren als Gegenstand des ...
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 293/23
Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren
§ 17a GVG in Nachschlagewerken
- § 17a GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verweisung (Recht)
Querverweise
Auf § 17a GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 567
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 70
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 217 (Rechtsbehelfe)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 49 [Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 83 [Perpetuatio fori, Kognitionspflicht, Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 152 [Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht]
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- § 112a (Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 17a GVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 65 (Beschränkung der Berufung) (zu § 17a V)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 17a IV 2)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen) (zu § 17a II)