Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 130 - 137) |
(1) 1Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. 2Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 135 HGB
59 Entscheidungen zu § 135 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.05.2009 - II ZR 60/08
Kündigung der Gesellschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2022 - II ZR 81/21
Ausscheiden eines gekündigten Gesellschafters aus Gesellschaft und ...
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in ...
- BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17
Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen ...
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 12 U 42/19
Fehlende Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers bei unzulänglichem ...
- OLG Jena, 07.01.2009 - 6 U 701/07
Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Gesellschaft durch Privatgläubigerkündigung; ...
- FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 900/17
Rechtsstreit um das Vorliegen einer Mitunternehmereigenschaft an einem ...
- BGH, 28.06.1982 - II ZR 233/81
Zulässigkeit der Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf das künftige ...
Querverweise
Auf § 135 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)