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Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 107)   
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§ 105
Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436

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Rechtsprechung zu § 105 HGB

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Querverweise

Auf § 105 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 228 (Möglichkeit des Formwechsels)

Redaktionelle Querverweise zu § 105 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Kaufleute
          § 6 I
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Allgemeine Bestimmungen
              §§ 705 ff. (Rechtsnatur der Gesellschaft) (zu § 105 III)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 105 ff)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          b) Gewerbebetrieb
            § 15 I Nr. 3 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (zu §§ 105 ff)
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