Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) 1Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. 2Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
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Rechtsprechung zu § 107 InsO
26 Entscheidungen zu § 107 InsO in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 15.05.2026 - 415 HKO 21/26
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 213/21
Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem ...
- OLG Saarbrücken, 12.03.2014 - 2 U 153/13
Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs: Übertragbarkeit des ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2013 - 3 U 1/12
Erfüllungsverlangen des Eigentumsvorbehalts-Käufers eines Kfz bei mittelbarem ...
- ArbG Solingen, 21.08.2009 - 4 Ca 911/09
Keine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Aufhebungsvertrags bei ...
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZR 205/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Wahlrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.12.2002 - 15 W 93/02
Verfahrensrecht; Insolvenzrecht
- OLG Frankfurt, 14.12.2009 - 20 W 315/09
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung einer Dienstbarkeit
§ 107 InsO in Nachschlagewerken
- § 107 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvorbehalt
Querverweise
Auf § 107 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 107 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 161 I 2 (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit) (zu § 107 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 449 (Eigentumsvorbehalt)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 7 I (Anwendbares Recht) (zu § 107 II)