Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 16 OWiG
147 Entscheidungen zu § 16 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 11.05.2018 - 3 Ws (B) 140/18
Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- BGH, 16.12.2015 - 4 StR 227/15
Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen ...
- OLG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 Rb 15 Ss 1089/18
Bußgeldtatbestand der Tierquälerei: Züchtigung eines Hundes bei der Ausbildung
- OLG Hamm, 28.03.2024 - 5 ORbs 35/24
Fahrlässige unberechtigte Benutzung einer freien Gasse für die Durchfahrt von ...
- AG München, 09.08.2017 - 1112 OWi 300 Js 121012/17
Dauerhafte Dashcam-Aufnahmen aus parkendem Fahrzeug unzulässig
- KG, 22.07.2025 - 3 ORbs 125/25
Beschränkung des Einspruchs trotz Motivirrtums wirksam
- KG, 10.01.2018 - 3 Ws (B) 252/17
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei ...
- OLG Bamberg, 04.09.2013 - 3 Ss OWi 1130/13
Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung befürchteter Verunreinigung des ...
- OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05
Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss OWi 411/94
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der ...