Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
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Rechtsprechung zu § 7 StGB
517 Entscheidungen zu § 7 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.2026 - 1 StR 193/26
- BGH, 04.08.2026 - AK 36/26
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate ...
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22
Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener ...
- BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Fristberechnung bei Anpassung ...
- BGH, 03.09.2025 - AK 65/25
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Voraussetzungen der Geltung deutschen Strafrechts für eine Auslandstat
- OLG Hamm, 19.03.2020 - 4 RVs 25/20
Deutsches Strafrecht; Geltung für Auslandstaten; Befassungsverbote; ...
- OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19
Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher ...
§ 7 StGB in Nachschlagewerken
- § 7 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auslandsgeltung des Strafrechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1 (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)