Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 2. Abschnitt - Richter (§§ 15 - 18) |
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
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Rechtsprechung zu § 16 VwGO
34 Entscheidungen zu § 16 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig
- BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
- VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072
Pakistanische Staatsangehörige; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts; Keine ...
- BVerwG, 29.10.1980 - 1 CB 138.80
Öffentliches Interesse für ein Einbürgerungsermessen - Einheitliche ...
- BVerwG, 17.12.1982 - 5 CB 110.81
Zulässigkeit der Abordnung von Richtern am Verwaltungsgericht an den ...
- BVerwG, 16.10.1980 - 7 C 81.79
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Gebot eines gesetzlichen Richters - ...
- BVerwG, 29.09.1980 - 4 CB 61.80
Verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung ...
- BVerwG, 10.05.1979 - 7 C 83.77
Geltungsbereich einer Vermahlungsgrenze im MStG
- BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64
Flurbereinigungsgericht/Spezialsenat; Flurbereinigungsgericht/Beschlussfähigkeit
Querverweise
Auf § 16 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Richter
- § 15 [Richter im Hauptamt]