Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
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§ 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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