Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 303
Zwischenurteil

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Rechtsprechung zu § 303 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 303 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 71 (Zwischenstreit über Nebenintervention)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 280 II (Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage)
          Urteil
            § 318 (Bindung des Gerichts)
          Versäumnisurteil
            § 347 II (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
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