Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 327 ZPO
38 Entscheidungen zu § 327 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 30.07.2026 - 7 O 240/23
Testamentsvollstreckerzeugnis als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank bei ...
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16
Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt ...
- OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- VG Neustadt, 10.04.2019 - 5 K 133/19
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Unterbringungssachen
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 101 Sch 25/23
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- LG Hamburg, 14.03.2019 - 327 O 289/17
Schadensersatz wegen Markenverletzung: Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses; ...
- BGH, 19.06.1967 - III ZR 225/65
Überprüfung des berechtigten Feststellungsinteresses in der Revision - Klage auf ...
Querverweise
Auf § 327 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
Redaktionelle Querverweise zu § 327 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2205 (Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis)