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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 308
Bindung an die Parteianträge

(1) 1Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 308 ZPO

7.133 Entscheidungen zu § 308 ZPO in unserer Datenbank:

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§ 308 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 308 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            §§ 91 ff. (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 308 II)
            § 103 (Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag) (zu § 308 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 II Nr. 2 (Klageschrift) (zu § 308 I)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 528 (Bindung an die Berufungsanträge)
Was ist das?

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