Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 304 ZPO
2.488 Entscheidungen zu § 304 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
- BGH, 20.09.2023 - VIII ZR 432/21
Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils: Verurteilung dem Grunde nach zum ...
- BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 208/19
Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2026 - 10 S 2058/25
Beschwerde; Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich eines ...
- OLG Köln, 24.07.2026 - 7 U 97/24
Entschädigung nach § 642 BGB setzt Leistungsangebot voraus!
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2024 - L 7 SO 3379/21
Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zur Leistung ...
- BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19
Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 13.06.2019 - 11 U 6/19
Schadensersatz wegen des Diebstahls einer Sattelaufliegerladung; Begriff der ...
- OLG Celle, 13.06.2019 - 11 U 6/19
- KG, 07.06.2019 - 21 U 16/19
Teilurteil über den Sockelbetrag eines umstrittenen Werklohnanspruchs: ...
§ 304 ZPO in Nachschlagewerken
- § 304 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland)
Querverweise
Auf § 304 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406 (Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 304 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug