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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 304
Zwischenurteil über den Grund

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

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Rechtsprechung zu § 304 ZPO

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§ 304 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 304 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Adhäsionsverfahren
          § 406 (Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung)

Redaktionelle Querverweise zu § 304 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 301 I 2 (Teilurteil)
          Versäumnisurteil
            § 347 I (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 304 II)
          § 538 I Nr. 4 (Zurückverweisung)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 61 III (Inhalt des Urteils)
          Berufungsverfahren
            § 64 VII (Grundsatz)
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