Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 69 ZPO
401 Entscheidungen zu § 69 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur ...
- BGH, 13.07.2021 - X ZR 81/19
Diskontinuierliche Funkverbindung
- LG Berlin II, 29.02.2024 - 85 S 52/23
Modernisierende Instandsetzung oder bauliche Veränderung?
- BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23
Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 1321/20
Voraussetzungen der Tierhalterhaftung; Widerspruch der Hauptpartei gegen den ...
- OLG Bamberg, 24.08.2023 - 12 U 58/22
Pflicht des Bodenlegers zur Prüfung des Bodenunterbaus bei nicht unterkellerten ...
- BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21
Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch ...
- KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19
Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Beachtung eines ...
- AG Dorsten, 27.11.2023 - 3 C 106/21
Besteht Anspruch auf die Beauftragung eines externen Winterdienstes?
Zum selben Verfahren:
- AG Dorsten, 21.12.2021 - 3 C 106/21
Wohnungsiegentümer kann Anerkenntnis des Verbandes in einem Anfechtungsverfahren ...
- AG Dorsten, 21.12.2021 - 3 C 106/21
Querverweise
Auf § 69 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)