Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) 1Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. 2§ 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 72 ZPO
710 Entscheidungen zu § 72 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
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- OLG Frankfurt, 18.03.2024 - 21 W 13/24
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- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 568/25
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- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 403/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 572/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG Stuttgart, 26.03.2024 - 10 U 103/23
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§ 72 ZPO in Nachschlagewerken
- § 72 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Streitverkündung
Querverweise
Auf § 72 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 841 (Pflicht zur Streitverkündung) (zu §§ 72 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 6 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)