Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
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Rechtsprechung zu § 74 ZPO
796 Entscheidungen zu § 74 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
Streitverkündung gegenüber Schiedsrichter ist zulässig!
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein ...
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 75/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung ...
- BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13
Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer ...
- OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Auszahlung des Rückkaufswertes durch den ...
- OLG Köln, 17.09.2025 - 11 U 118/23
Verjährungshemmung; Streitverkündung; Gesamtschuldnerausgleich
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 31.07.2024 - 14 U 104/23
Anspruch des Haftpflichtversicherers auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ...
Querverweise
Auf § 74 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65