Rechtsprechung
| BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600 a Abs. 3, 1626 Abs. 1 Satz 2, 1628 Abs. 1 Satz 1, 1629 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1666, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1796; ZPO §§ 640 e Abs. 1 Satz 2, 640 b Satz 2, 69; RPflG §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 und 8; vgl. auch künftig FamFG §§ 184 Abs. 3, 172 Abs. 1 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum Einlegen einer Berufung i.F.d. Obsiegens des Kindes mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater; Notwendigkeit einer Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Verstöße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung; Zulässigkeit der Einordnung einer Bestellung des Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren als eine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts; Richtervorbehalt bei Entziehung der elterlichen Sorge
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Vaterschaftsanfechtungsklage und die Berufung der Mutter
- lto.de (Kurzinformation)
Auch eine auf Seiten des Kindes beigetretene Mutter kann gegen dessen erfolgreiche Vaterschaftsanfechtungsklage Berufung einlegen
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 18.2.2009, Az.: XII ZR 156/07 (Vaterschaftsanfechtung)" von Prof. Dr. Marina Wellenhofer, original erschienen in: FamRZ 2009, 968.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 18.02.2009, Az.: XII ZR 156/07 (Keine Vaterschaftsanfechtungsklage des Kindes ohne vorherige Entscheidung der Eltern)" von RA Dr. Lothar Müller, FAFamR, original erschienen in: FamRB 2009, 206 - 207.
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 09.05.2007 - 9 F 750/06
- OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
- OLG Hamm, 13.11.2007 - 9 UF 36/07
- BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 180, 51
- NJW 2009, 1496
- MDR 2009, 694
- FamRZ 2009, 861
- FamRZ 2009, 967
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Verfahrensrecht - Streibeitritt der Mutter in Vaterschaftsanfechtung
Als selbständige Streithelferin des Kindes (§ 69 ZPO) kann die Mutter frei von den für gewöhnliche Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei vornehmen und dadurch selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13 und BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).Die Prozessführung der Mutter ist schließlich auch deswegen nicht mutwillig, weil es ihr nicht verwehrt sein darf, durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13).
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10
Familienrecht - Verfahren in der Vaterschaftsanfechtung
Der Vater kann nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist (zur vorgelagerten Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung s. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472).Das zeigt sich etwa daran, dass das Kind - vorbehaltlich der Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 und zur Vertretung im Verfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472) - im Verlauf des Abstammungsverfahrens als sonstiger Beteiligter nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen eigenen Anfechtungsantrag ("Gegenantrag") stellen kann.
- OLG Celle, 25.06.2012 - 15 UF 73/12
BGB § 181; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629
Der Antrag des anfechtungsberechtigten Kindes auf Anfechtung der Vaterschaft setzt die Entscheidung der insoweit sorgeberechtigten Person über die Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts voraus (BGH FamRZ 2009, 861 ff.).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2009, 861 ff.), auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 19. April 2012 hingewiesen wurden, ist zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der verfahrensrechtlichen Handlung auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens andererseits zu unterscheiden (…vgl. Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht in der Praxis, Rn. 73;… Grün, Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung, 2. Aufl. Rn. 208, 250 ff.;… Erman/Hammermann, BGB, 13. Aufl., § 1600a Rn. 11 f.;… MünchKommBGB/Wellenhofer, 6. Aufl., § 1600a BGB Rn. 29;… Staudinger/ Rauscher, 2011, § 1600a Rn. 24).
Das verfahrensrechtliche Vertretungshindernis wirkt sich auf die sorgerechtliche Entscheidung nicht aus, weil insoweit weder ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 181 BGB vorliegt noch diese Frage Bestandteil des Anfechtungsverfahrens ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 861; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472;… Helms/Kieninger/Rittner, a.a.O. Rn. 71).
- OLG Brandenburg, 21.10.2009 - 9 WF 84/09
Übertragung der Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft auf den …
Insoweit handelt es sich nämlich weder um ein Rechtsgeschäft mit dem Kind im Sinne von § 181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits (vgl. BGH FamRZ 2009, 861 mit weiteren Nachweisen). - OLG Karlsruhe, 26.03.2012 - 2 WF 42/12
Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Entscheidung über die Ausübung eines …
Der Rechtspfleger wäre zwar gemäß § 3 Nr. 2a RPflG für eine Entziehung der elterlichen Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 1 und 2 BGB funktional zuständig gewesen, weil eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Rechtspflegers für Kindschaftssachen nach § 14 RPflG nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 2009, 1496 ff.). - OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der …
Diese könnte sich nur über die Frage des "ob" einer Anfechtung durch das Kind beziehen (vgl. BGH vom 18.02.2009, FamRZ 2009, 861 ff.). - OLG Saarbrücken, 22.03.2011 - 6 UF 34/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des …
Insoweit ist zudem - anders als das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung - nicht auf §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB abzustellen, sondern auf §§ 1629 Abs. 2 S. 3 Hs. 1, 1796 BGB (für deren Prüfung die Rechtspflegerin allerdings nach §§ 14, 3 Nr. 2 a RPflG ebenfalls funktional zuständig ist, BGH FamRZ 2009, 861).
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