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   LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18   

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https://dejure.org/2018,53644
LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18 (https://dejure.org/2018,53644)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2018 - 4 BVL 1/18 (https://dejure.org/2018,53644)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2018 - 4 BVL 1/18 (https://dejure.org/2018,53644)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Allgemeinverbindlichkeitserklärung; 50 % - Quorum; Schätzung

  • IWW

    §§ 1, ... 2, §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes, § 25 des Gaststättengesetzes, § 5 Abs. 6 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG, §§ 98 Abs. 6, 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG, §§ 98 Abs. 6 Satz 1, § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG, § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG, § 2a Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 5 TVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 80 Abs. 1 GG, § 24 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG, § 5 Abs. 2, Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 8 SGB IV, § 2 Abs. 2 GKG

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 5 Abs. 1 TVG a.F.; §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG; Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW vom 11.04.2006 (ETV 2006)
    Allgemeinverbindlichkeitserklärung; 50 % - Quorum; Schätzung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeinverbindlichkeitserklärung; 50 % - Quorum; Schätzung

  • rechtsportal.de

    Prozessuale Verfahrensart bei Streit über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Unschädlich ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurde; unerheblich ist auch, wann die AVE außer Kraft getreten ist (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 36 ff., BAGE 156, 213).

    Zu den Beteiligten gehören gem. § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG die Beteiligte zu 1. und 6. als Antragsteller, die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat (Beteiligter zu 2.), sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben, die Beteiligten zu 3. und 4. (vgl. BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 77 ff., BAGE 156, 213).

    Diese setzt die Bestimmungen über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung um, ohne über eigene Rechte im Zusammenhang mit der AVE von Tarifverträgen zu verfügen (vgl. auch BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 84, BAGE 156, 213, zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien).

    Ebenso wenig kam eine Beteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien in Betracht, da durch solche kein Antrag gestellt wurde (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 82, BAGE 156, 213).

    Diese Grundsätze gelten gem. § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 86 ff., BAGE 156, 213).

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten (vgl. grundlegend BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 94 ff., BAGE 156, 213).

    Die AVE verfügt somit über die erforderliche hinreichende demokratische Legitimation (vgl. dazu BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn 138 ff., BAGE 156, 213).

    Die AVE ETV 2006 ist weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen (vgl. BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132, BAGE 156, 213).

    Derartige Einschränkungsklauseln sind grundsätzlich zulässig (vgl. dazu BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 195, BAGE 156, 213), Einwendungen wurden von keinem Beteiligten erhoben.

    Maßgeblich ist nicht, auf welchem Weg die für die ministerielle Entscheidung notwendigen Grundlagen ermittelt werden, sondern ausschließlich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 TVG aF, zu denen insbesondere das Erreichen der 50 %-?Quote nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF zählte, vorlagen (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, BAGE 156, 213).

    Dieser wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. grundlegend BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 123 ff., BAGE 156, 213).

    Auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf AVE oder einer Einschränkung der AVE ohne Antrag durch das zuständige Ministerium ist auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 187 f. mwN, BAGE 156, 213).

    Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 200, aaO).

    Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (BAG 25.01.2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 85 f.; 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 206, BAGE 156, 213).

    Maßgeblich ist auch nicht, auf welchem Weg die für die ministerielle Entscheidung notwendigen Grundlagen ermittelt werden, sondern ausschließlich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 TVG aF, zu denen insbesondere das Erreichen der 50 %-?Quote nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF zählte, vorlagen (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, BAGE 156, 213).

    Die Rechtslage ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 (10 ABR 33/15, aaO) und 20.09.2017 (10 ABR 42/16, juris, aaO) ausreichend geklärt.

  • BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Deren Belastung hält sich auch deshalb in Grenzen, weil nur die Tarifgruppen 1 bis 3 für allgemeinverbindlich erklärt wurden (vgl. zu allem BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 31).

    Zahlen aus anderen Quellen weisen nicht dieselbe Verlässlichkeit wie die Zahlen der BA auf (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 34 f.; im Einzelnen LAG Düsseldorf 09.12.2015 - 4 BvL 1/15, juris Rn. 60 - 70).

    Naturgemäß fehlt es aber auch an anderen belastbaren Daten, die insoweit eine seriöse Schätzung ermöglichen würden (BAG 27.09.2017, aaO, Rn. 35).

    Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 40 f.).

    Diese Angabe bot keine ausreichende Schätzgrundlage, da sich ihre Herleitung nicht einmal ansatzweise nachvollziehen lässt (vgl. dazu etwa BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn 54).

    Wenn Informationen über die tatsächlichen Mitgliederzahlen für die Entscheidung über die AVE objektiv nicht zur Verfügung standen, ist entscheidend, ob aufgrund anderer vorhandener Zahlen eine hinreichend sichere Schätzgrundlage für die Kleine Zahl bestand (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 44).

    Der Beteiligte zu 2. durfte sie somit als Schätzgrundlage heranziehen (ebenso BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris, Rz. 45 zur AVE des ETV 2012).

    Ferner ist nicht berücksichtigt, dass die Zahlen gerade auch rein inhabergeführte Betriebe umfassen, die für die Ermittlung der Quote nicht zu berücksichtigen sind, da sie nichts über das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmer insgesamt zu denen in tarifgebundenen Betrieben besagen (für den ETV 2012 etwa hat das BAG hier einen Abzug von 16 % der Unternehmenszahl des Statistischen Jahrbuchs unbeanstandet gelassen, BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 47).

    Die Rechtslage ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 (10 ABR 33/15, aaO) und 20.09.2017 (10 ABR 42/16, juris, aaO) ausreichend geklärt.

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Sie kann daher auch der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden (BAG 25.01.2017 - 10 ABR 81/16 (F) - Rn. 13; 21.09.2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 190, BAGE 156, 289).

    Zudem verfügen die Verbände oftmals auch über eigene Erkenntnisse zur Anzahl der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 21.09.2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 208, BAGE 156, 289).

    Soweit die Angaben auf notwendigen Schätzungen beruhen, muss das zuständige Ministerium die Schätzgrundlagen ermitteln, um eine angemessene Bewertung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vornehmen zu können (vgl. BAG 21.09.2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 213, aaO).

  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 244/88

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Einzelhandels - Nachprüfung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Der Kampf gegen "Lohndrückerei und Schmutzkonkurrenz" ist als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BAG 12.10.1988 - 4 AZR 244/88 -?; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115/86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355).

    Entsprechend ist es auch in der Vergangenheit sowie in anderen Bundesländern zu AVE der Entgelttarifverträge im Hotel- und Gaststättengewerbe gekommen, da ohne AVE die Gefahr weitergehender geringer und geringster Bezahlung noch größer wäre (vgl. BAG 12.10.1988 - 4 AZR 244/88 -?; ähnlich BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241: "unangemessen niedriger Löhne bzw. Urlaubsbezüge entgegenwirken").

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2015 - 4 BVL 1/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Zahlen aus anderen Quellen weisen nicht dieselbe Verlässlichkeit wie die Zahlen der BA auf (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 34 f.; im Einzelnen LAG Düsseldorf 09.12.2015 - 4 BvL 1/15, juris Rn. 60 - 70).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Der Schutz der finanziellen Stabilität der Systeme der sozialen Sicherung, die bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommen werden, ist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 87, 89).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Anhaltspunkte für die Gesamtunwirksamkeit des ETV 2006, welche der Wirksamkeit seiner AVE entgegenstünde (vgl. BAG 21.03.2018 - 10 ABR 62/16, juris Rn. 55), sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (BAG 25.01.2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 85 f.; 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 206, BAGE 156, 213).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Der Kampf gegen "Lohndrückerei und Schmutzkonkurrenz" ist als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BAG 12.10.1988 - 4 AZR 244/88 -?; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115/86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355).
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18
    Die Rückwirkung einer AVE verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen (BAG 20.03.2013 - 10 AZR 744/11, juris Rn. 19; 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, juris Rn. 27, BAGE 124, 1).
  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 81/16

    Anhörungsrüge

  • BAG, 20.03.2013 - 10 AZR 744/11

    Abbruchgewerbe - rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

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