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   OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03   

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https://dejure.org/2005,12581
OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03 (https://dejure.org/2005,12581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2005 - 2 U 66/03 (https://dejure.org/2005,12581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 2 U 66/03 (https://dejure.org/2005,12581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten für Leitungsänderungen an Gasversorgungsleitungen im Zuge eines Ausbaus des Knotenpunktes einer Bundesstraße; Entscheidung über den Rechtsweg; Anforderungen an den Termin zur Urteilsverkündung; Grundlagen der gerichtlichen Hinweispflicht; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    FStrG § 6; ; FStrG § ... 8; ; FStrG § 8 Abs. 2 a; ; FStrG § 8 Abs. 8; ; FStrG § 8 Abs. 10; ; FStrG § 10; ; FStrG § 12; ; FStrG § 12 Abs. 1; ; FStrG § 17 Abs. 2; ; DÜG § 1; ; BGB § 181; ; BGB § 247; ; BGB § 399; ; BGB § 1004; ; BGB § 1023; ; BGB § 1023 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1090; ; BGB § 1090 Abs. 2; ; BrbgStrG § 18; ; BrbgStrG § 18 Abs. 5; ; BrbgStrG § 23; ; BrbgStrG § 23 Abs. 4; ; BrbgStrG § 48 Abs. 11; ; ZPO § 139; ; ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 310 Abs. 1; ; ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 348 Abs. 2; ; GVG § 17 a; ; GVG § 17 a Abs. 3 Satz 1; ; GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; GBBerG § 9 Abs. 1; ; GBBerG § 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte, wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung energierechtlichen Benutzungsrechts eigentlich notwendig war, muss nicht geführt werden (vgl. BGH WM 2002 S. 2113, 2114; Eickmann, Grundbuchbereinigungsgesetz, § 9 Rdnr. 7).

    (vgl. BGH WM 2002 S. 2113, 2115).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Soweit die ständige Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach zu beantworten ist, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen hat (vgl. BGHZ 138, 266, 286; 125, 293, 295, 298 ff.; 123, 166, 167, 169 ff.), kann dies nicht für den vorliegenden Fall gelten.

    Dieser Teil des Leitungsverlaufs war durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert, mit der Folge, dass die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast des Gesamtbauvorhabens (s. o.) nach § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB für straßenbaubedingte Änderungen an den Leitungen die Kosten zu tragen hat (vgl. BGH WM 2002 S. 213 ff; BGHZ 144, 29, 50f; BGHZ 138, 266, 268).

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Das hat grundsätzlich zur Folge, dass dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und Abs. 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (vgl. BGH WM 1999 S. 740, 741; BGHZ 144, 29, 30, 37 ff.; BGH vom 25. Januar 2001 III ZB 16/00; BGH WM 2001, S. 702, 703).

    Dieser Teil des Leitungsverlaufs war durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert, mit der Folge, dass die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast des Gesamtbauvorhabens (s. o.) nach § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB für straßenbaubedingte Änderungen an den Leitungen die Kosten zu tragen hat (vgl. BGH WM 2002 S. 213 ff; BGHZ 144, 29, 50f; BGHZ 138, 266, 268).

  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77

    Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01

    Übernahme der Kosten für eine Wasserversorgungsanlage; Übernahme der Kosten eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Soweit die ständige Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach zu beantworten ist, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen hat (vgl. BGHZ 138, 266, 286; 125, 293, 295, 298 ff.; 123, 166, 167, 169 ff.), kann dies nicht für den vorliegenden Fall gelten.
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    cc) Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sogenannten Drittveranlassung, in dem die Änderungen des Verkehrsweges, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird (Gestattungsstraße), durch den Ausbau eines anderen Verkehrsweges notwendig geworden sind (vgl. BGH NJW 2001, 3057, 3058; BGH NVwZ 2003, S. 1018, 1019; BGH NVwZ 1982 S. 56, 57).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
    Soweit die ständige Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach zu beantworten ist, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen hat (vgl. BGHZ 138, 266, 286; 125, 293, 295, 298 ff.; 123, 166, 167, 169 ff.), kann dies nicht für den vorliegenden Fall gelten.
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02

    Straßenrecht - Kosten der Umlegung einer Telekommunikationslinie

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem

  • BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Versorgungsleitung

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 16/00

    Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast

  • BGH, 25.09.1981 - V ZR 105/80

    Auslegung von Konzessionsverträgen zwischen Straßeneigentümer und

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