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   OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - I-17 U 39/06   

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OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - I-17 U 39/06 (https://dejure.org/2007,9857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2007 - I-17 U 39/06 (https://dejure.org/2007,9857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - I-17 U 39/06 (https://dejure.org/2007,9857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand im Falle der Forderung von Schadensersatz für Verluste aus von einem US-amerikanischen Brokerhaus mit Sitz in den USA durchgeführten Börsentermingeschäften und Börsenoptionsgeschäften; Wirksamkeit einer nach internationalem Kollisisonsrecht zu beurteilenden ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05

    Internationale Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-) nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 2005, 3499-3501; BGH Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - SchiedsVZ 2003, 281, 282 m.w.N.).

    Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. 11 Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich (BGH NJW 2005, 3499-3501; vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO § 1031 Rn. 24).

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Dem Kläger stand zwar ursprünglich gegen die Beklagte gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nebst Zinsen zu, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.) durch ihre Mitwirkung als in den USA tätiges Brokerhaus mangels Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH und mangels Überprüfung ihrer Seriösität (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425) vorsätzlich Hilfe geleistet hat.
  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02

    Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Dem Kläger stand zwar ursprünglich gegen die Beklagte gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nebst Zinsen zu, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.) durch ihre Mitwirkung als in den USA tätiges Brokerhaus mangels Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH und mangels Überprüfung ihrer Seriösität (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425) vorsätzlich Hilfe geleistet hat.
  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Geht man davon aus, dass es keinen über die Forderung mit Erlöschenswirkung verfügenden Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten Dritter gibt (BGH NJW 1994, 2483), so ist der Vergleich als schuldrechtlicher, unbefristeter Vertrag mit der Verpflichtung zur Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen (pactum de non petendo) als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mangels eigenen Forderungsrechts der Dritten als Vergleich mit Schutzwirkung für Dritte zu qualifizieren (vgl. RGZ 127, 126, 128 f.; BGH NJW 1994, 2483; BGH Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 209/55 , LM § 328 BGB Nr. 15).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Dem Kläger stand zwar ursprünglich gegen die Beklagte gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nebst Zinsen zu, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.) durch ihre Mitwirkung als in den USA tätiges Brokerhaus mangels Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH und mangels Überprüfung ihrer Seriösität (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425) vorsätzlich Hilfe geleistet hat.
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Dem Kläger stand zwar ursprünglich gegen die Beklagte gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nebst Zinsen zu, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.) durch ihre Mitwirkung als in den USA tätiges Brokerhaus mangels Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH und mangels Überprüfung ihrer Seriösität (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425) vorsätzlich Hilfe geleistet hat.
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZR 151/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung - Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Dem Kläger stand zwar ursprünglich gegen die Beklagte gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nebst Zinsen zu, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.) durch ihre Mitwirkung als in den USA tätiges Brokerhaus mangels Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH und mangels Überprüfung ihrer Seriösität (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425) vorsätzlich Hilfe geleistet hat.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 209/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Geht man davon aus, dass es keinen über die Forderung mit Erlöschenswirkung verfügenden Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten Dritter gibt (BGH NJW 1994, 2483), so ist der Vergleich als schuldrechtlicher, unbefristeter Vertrag mit der Verpflichtung zur Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen (pactum de non petendo) als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mangels eigenen Forderungsrechts der Dritten als Vergleich mit Schutzwirkung für Dritte zu qualifizieren (vgl. RGZ 127, 126, 128 f.; BGH NJW 1994, 2483; BGH Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 209/55 , LM § 328 BGB Nr. 15).
  • RG, 27.01.1930 - VI 267/29

    Ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, wonach der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    Geht man davon aus, dass es keinen über die Forderung mit Erlöschenswirkung verfügenden Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten Dritter gibt (BGH NJW 1994, 2483), so ist der Vergleich als schuldrechtlicher, unbefristeter Vertrag mit der Verpflichtung zur Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen (pactum de non petendo) als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mangels eigenen Forderungsrechts der Dritten als Vergleich mit Schutzwirkung für Dritte zu qualifizieren (vgl. RGZ 127, 126, 128 f.; BGH NJW 1994, 2483; BGH Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 209/55 , LM § 328 BGB Nr. 15).
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06
    An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Erfolgsort der angeblichen unerlaubten Handlung, an den das Landgericht zu Recht angeknüpft hat (vgl. BGH NJW 1994, 1413, 1414; BGH NJW 1996, 1411, 1413) nicht - wie die Kammer konkludent angenommen hat - im Bezirk des Landgerichtes Krefeld, sondern in Johannesberg liegt, von wo aus der Kläger die sein Vermögen schädigende Überweisung der für die Anlagegeschäfte bestimmten Beträge getätigt hat.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 148/95

    Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen

  • BGH, 28.11.1963 - VII ZR 112/62

    Statut für Schiedsvertrag

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

  • BGH, 25.05.1970 - VII ZR 157/68

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruches in Deutschland -

  • BayObLG, 31.08.1995 - 1Z AR 37/95

    Klage wegen Anlagebetrugs - § 32 ZPO, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • BGH, 09.03.1978 - III ZR 78/76

    Anerkennung eines belgischen Schiedsspruchs

  • KG, 05.06.2014 - 22 U 90/13

    Haustürgeschäfts-AGB: Wirksamkeit eines vereinbarten ausländischen

    Bereits dies steht dem Merkmal der ausschließlichen Leistungserbringung außerhalb Deutschlands entgegen (vgl. im Zusammenhang mit der erforderlichen Risikoaufklärung in Deutschland OLG Düsseldorf mit Urteil vom 09. Februar 2007 - 17 U 39/06 - juris.de und beck-online.de [B.I.3.d.aa.]).
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 109/07

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung des Anlegers bei

    aa) Die in Ziffer 20 des X & X X enthaltenen Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Frage, nach welchem Recht ihre Wirksamkeit im Übrigen zu beurteilen ist, bereits deswegen unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem unmittelbar anzuwenden internationalen Kollisionsrecht, nämlich nach Artikel V Abs. 1 lit. A UNÜ in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 UNÜ sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten und verbindlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 39/06, zit. nach juris).
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 127/07

    Ersatz von im Rahmen von Börsentermingeschäften und Börsenoptionsgeschäften

    aa) Die in Ziffer 20 des X & X X enthaltenen Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Frage, nach welchem Recht ihre Wirksamkeit im Übrigen zu beurteilen ist, bereits deswegen unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem unmittelbar anzuwenden internationalen Kollisionsrecht, nämlich nach Artikel V Abs. 1 lit. A UNÜ in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 UNÜ sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten und verbindlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 39/06, zit. nach juris).
  • LG Krefeld, 16.06.2011 - 5 O 334/08

    Wirksamkeit einer vertraglichen Schiedsklausel bzw. Schiedsabrede nach deutschem

    aa) Die in Ziffer 20 des Cash & Margin Agreement enthaltenen Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Frage, nach welchem Recht ihre Wirksamkeit im Übrigen zu beurteilen ist, bereits deswegen unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem unmittelbar anzuwenden internationalen Kollisionsrecht, nämlich nach Artikel V Abs. 1 lit. A UNÜ in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 UNÜ sowohl im deutschen, österreichischem als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten und verbindlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 39/06, zit. nach juris).
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