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   BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17   

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BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17 (https://dejure.org/2019,6920)
BAG, Entscheidung vom 28.03.2019 - 8 AZR 421/17 (https://dejure.org/2019,6920)
BAG, Entscheidung vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 (https://dejure.org/2019,6920)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 266 Abs. 1 StGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 6b Abs. 5 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 6b BDSG, § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDSG, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 BDSG, § 1 Abs. 2 BDSG, § 32 Abs. 1 BDSG, § 6b Abs. 3, Abs. 5 BDSG, § 6b Abs. 3 BDSG, § 4 ArbZG, § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG, Richtlinie 95/46/EG, Art. 12, Art. 14 GG

  • Wolters Kluwer

    Schlüssiger Sachvortrag für einen Schadensersatzanspruch; Offene Videoüberwachung und allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • bag-urteil.com

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der Datenerhebung

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit der Datenerhebung bei offener Videoüberwachung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beweisverwertungsverbot bei erkennbar positionierten Videokameras

  • rewis.io

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der Datenerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Videoüberwachung; Beweisverwertungsverbot; Zulässigkeit der Datenerhebung

  • rechtsportal.de

    Schlüssiger Sachvortrag für einen Schadensersatzanspruch

  • datenbank.nwb.de

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der Datenerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offene Videoüberwachung im Ladenlokal - und das Beweisverwertungsverbot

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der Datenerhebung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Videoüberwachung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Die Klägerin, die die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten hat, hat auch nicht auf die Geltendmachung möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen verzichtet, sondern sich - ohne dass dies erforderlich gewesen wäre - ausdrücklich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 163, 239) .

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - BAGE 163, 239) , der der erkennende Senat sich anschließt.

    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aber grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 163, 239) .

    Dafür wäre jedenfalls Voraussetzung, dass die verletzte Schutznorm in den betreffenden Fällen ohne ein prozessuales Verwertungsverbot leerliefe (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - aaO) .

    Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen iSd. § 1 Abs. 2 BDSG aF in diese Rechtspositionen erlaubt sind (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15 mwN, BAGE 163, 239) .

    So liegt es namentlich, wenn die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen im Rahmen der Generalklauseln des § 32 Abs. 1 BDSG aF zugunsten des Arbeitgebers ausfällt (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15, BAGE 163, 239) .

    Zum anderen kann es sein, dass die gerichtliche Verwertung weder einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellt noch aufgrund einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zu unterlassen ist, weil durch sie die ungerechtfertigte "vorprozessuale" Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Prozesspartei nicht perpetuiert oder vertieft würde und der Verwertung auch Gründe der Generalprävention nicht entgegenstehen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15 mwN, BAGE 163, 239) .

    § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF stellt für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Beschäftigten, die der Arbeitgeber durch eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erlangt hat, eine eigenständige, von den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 BDSG aF unabhängige Erlaubnisnorm dar (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 23, BAGE 163, 239) .

    Etwas anderes müsste allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die Klägerin - wofür nichts ersichtlich ist - in Bezug auf die Erfassung ihres Verhaltens an der Kasse und ihres sonstigen Arbeitsverhaltens "in Sicherheit gewiegt" hätte (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 44 mwN, BAGE 163, 239) .

    Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potentiellen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung und/oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu erfüllen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22 mwN, BAGE 163, 239) .

    § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF stellt - wie bereits unter Rn. 33 dargestellt - auch für die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Beschäftigten, die der Arbeitgeber durch eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erlangt hat, eine eigenständige, von den Voraussetzungen nach § 6b Abs. 3 BDSG aF unabhängige Erlaubnisnorm dar (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 163, 239) .

    Sofern nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF auch verarbeitet und genutzt werden (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Dies beurteilt sich ggf. für jedes personenbezogene Datum gesondert (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 163, 239) .

    dd) Der bei der Anwendung von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt dem durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Schutzniveau für die von einer Datenerhebung Betroffenen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 239) .

    ee) Ferner wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ausschließlich die Verarbeitung der relevanten Sequenzen zu beurteilen ist und nicht diejenige von Passagen, die nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden sollen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 26, BAGE 163, 239) .

    Diese dürften auch nach einer "Bedarfsklärung" - zumindest vorerst - gespeichert bleiben (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 239) .

    Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23. August 2018 (- 2 AZR 133/18 - Rn. 29 ff., BAGE 163, 239) an.

    Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 239) .

    (b) So kann es zwar auch liegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Arbeitgeber wolle sich mögliche Kündigungsgründe oder zum Schadensersatz verpflichtende Sachverhalte "aufsparen", um dadurch den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 163, 239) .

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Dabei gehört zur Durchführung die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 28, BAGE 159, 380; 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 26, BAGE 159, 278) .

    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. hierzu ausführlich BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 159, 380) .

    In einem solchen Fall ist eine Ermittlung "ins Blaue hinein", ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF unzulässig (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - aaO) .

    Solche präventiven Maßnahmen können sich schon aufgrund des Vorliegens einer abstrakten Gefahr als verhältnismäßig erweisen, wenn sie keinen solchen psychischen Anpassungsdruck erzeugen, dass die Betroffenen bei objektiver Betrachtung in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt sind (dazu BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 31 mwN, BAGE 159, 380) .

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Vielmehr hat sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

    Hierauf kann ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht gestützt werden (vgl. BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98

    Mankohaftung einer Ladenverwalterin

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Vielmehr hat sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

    Hierauf kann ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht gestützt werden (vgl. BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Erst recht gilt das für die von § 6b BDSG aF nicht erfasste Datenerhebung im Bereich nicht öffentlich zugänglicher Räume (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 43, BAGE 156, 370) .
  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    c) Sofern danach ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht, erfasst dieses nicht allein das unrechtmäßig erlangte Beweismittel selbst, sondern steht auch einer mittelbaren Verwertung, wie der Vernehmung von Zeugen über den Inhalt des Beweismittels entgegen (vgl. BVerfG 31. Juli 2001 - 1 BvR 304/01 - zu II 1 b bb der Gründe; BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 19, BAGE 157, 69) .
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Dabei gehört zur Durchführung die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 28, BAGE 159, 380; 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 26, BAGE 159, 278) .
  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 304/01

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Rüge der Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    c) Sofern danach ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht, erfasst dieses nicht allein das unrechtmäßig erlangte Beweismittel selbst, sondern steht auch einer mittelbaren Verwertung, wie der Vernehmung von Zeugen über den Inhalt des Beweismittels entgegen (vgl. BVerfG 31. Juli 2001 - 1 BvR 304/01 - zu II 1 b bb der Gründe; BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 19, BAGE 157, 69) .
  • LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16

    Beweisverwertungsverbot; Videoüberwachung

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juni 2017 - 11 Sa 858/16 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Widerklage des Beklagten wegen des von diesem begehrten Schadensersatzes iHv. 976, 20 Euro wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Klägerin am 17. und 19. Dezember 2015 sowie am 8., 13., 23. und 29. Januar 2016 abgewiesen hat.
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
    Vielmehr hat sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer

    Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte Stelle dauerhaft besetzt werden kann, um einen Sachverhalt geht, der in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, während der Arbeitnehmer dies aus eigener Kenntnis regelmäßig nicht beurteilen kann, weshalb den sich hieraus ergebenden Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers durch eine Abstufung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 - Rn. 18; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 2 b der Gründe) .
  • LAG Köln, 19.07.2019 - 9 TaBV 125/18

    Internal Investigations; Mitbestimmungswidrige Überprüfung und Weiterleitung von

    (1.1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für ein Beweisverwertungsverbot vielmehr auf die Frage an, ob ein Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt und ob dieser Eingriff zulässig ist (BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 27, juris).

    Die Bestimmungen des Datenschutzes konkretisieren und aktualisieren insoweit für den Einzelnen den Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 29, juris).

    Ein Verwertungsverbot scheidet von vornherein aus (BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 30, juris).

    Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich sowohl für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses als auch für die Vorbereitungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, und zu diesem Zweck Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 35, juris).

    Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verwertung eines gewonnenen Beweismittels durch das Gericht einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellen würde bzw. auf Grund einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zu unterlassen wäre, und deshalb ein Verwertungsverbot zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -, BAGE 163, 239-256, Rn. 14, 15; BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 27, 28, juris).

  • LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1149/20

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoaufzeichnung und

    Mindestens hat die Beklagte den Kläger durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung "in Sicherheit gewiegt", so dass eine "berechtigte Privatheitserwartung" des Klägers bestand und daraus folgend im vorliegenden Verfahren ein Verbot der Verwertung der durch die Kartenlesegeräte gewonnenen Daten besteht (vgl. hierzu auch die Erwägungen in BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -, BAGE 163, 239; BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, NZA 2019, 1212).
  • ArbG Köln, 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21

    Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber

    Auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Privaten darf kein verfassungswidriger Grundrechtseingriff durch ein Staatsorgan "aufgesattelt" werden (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, Rn. 28, juris mwN).
  • LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1150/20

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoüberwachung und

    Mindestens hat die Beklagte den Kläger durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung "in Sicherheit gewiegt", so dass eine "berechtigte Privatheitserwartung" des Klägers bestand und daraus folgend im vorliegenden Verfahren ein Verbot der Verwertung der durch die Kartenlesegeräte gewonnenen Daten besteht (vgl. hierzu auch die Erwägungen in BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -, BAGE 163, 239; BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, NZA 2019, 1212).
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Diese Voraussetzungen sind bei einer weitgehend "ins Blaue hinein" durchgeführten Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht erfüllt (vgl. für einen Detektiveinsatz BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 42 mwN, BAGE 170, 327; für eine offene und verdeckte Videoüberwachung BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 - Rn. 35 ff.; für den Einsatz eines Keyloggers BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 27 ff., BAGE 159, 380) .
  • LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1148/20

    Beweisverwertungsverbot; Datenerhebung; Kartenlesegerät; Videoaufzeichnung;

    Mindestens hat die Beklagte den Kläger durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung "in Sicherheit gewiegt", so dass eine "berechtigte Privatheitserwartung" des Klägers bestand und daraus folgend im vorliegenden Verfahren ein Verbot der Verwertung der durch die Kartenlesegeräte gewonnenen Daten besteht (vgl. hierzu auch die Erwägungen in BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -, BAGE 163, 239; BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, NZA 2019, 1212).
  • LAG Nürnberg, 08.12.2020 - 7 Sa 226/20

    Fristlose Tat- und Verdachtskündigung - Diebstahl - nachträgliche Anhörung des

    Erlaubt das BDSG die Datenverarbeitung, so kann der Verwertung der gewonnenen Daten im gerichtlichen Verfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig nicht entgegenstehen, BAG, Urteil vom 28.03.2019 -8 AZR 421/17 -, Rn. 30, zitiert nach juris für das BDSG 1990.
  • VG Wiesbaden, 17.01.2022 - 6 K 1164/21

    GPS-Tracking im Logistikbereich

    Ein solches Interesse kann insbesondere bei Fällen der Aufklärung von Straftaten und insoweit zur Beweissicherung anzuerkennen sein (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG; BAG, Urteil vom 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 -, juris; BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - 1 StR 32/13 -, juris Rn. 62ff; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2019 - 2 Sa 214/18 -, juris).
  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

    Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nach, ist es wiederum Aufgabe des Arbeitgebers zu beweisen, dass keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlagen (so schon BAG v. 12.08.1976 - 2 AZR 237/75, DB 1976, 2357; APS/Dörner, § 1 KSchG Rz. 439; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rz.361; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rz. 412; vgl. auch BAG v. 28.03.2019 - 8 AZR 421/17, NZA 2019, 1212; BAG v. 17.03.2016 - 2 AZR 110/15, EzA BGB § 626 Nr. 56; BAG v. 22.10.2015 - 2 AZR 369/14, NZA 2016, 417; BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08, NZA-RR 2011, 15).

    Es reicht die Wiedergabe von Umständen, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG 28.03.2019 - 8 AZR 421/17, NZA 2019, 1212; BAG v. 17.03.2016 - 2 AZR 110/15, EzA BGB § 626 Nr. 56; BAG v. 22.10.2015 - 2 AZR 369/14, NZA 2016, 417; BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08, NZA-RR 2011, 15; BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 12.06.2008 - V ZR 223/07, BauR 2008, 1498; BGH v. 4.07.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286; Zöller/Greger, § 138 ZPO Rn. 8).

  • LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2019 - 5 Sa 66/19

    Außerordentliche Kündigung - Nebentätigkeit während der Arbeitszeit -

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 Sa 358/19

    Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Verletzung arbeitsvertraglicher

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 42/22

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2022 - 4 U 111/21

    Verkehrsunfallprozess: Aufzeichnung einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als

  • LAG Köln, 31.01.2020 - 9 TaBV 1/19

    Einigungsstellenspruch; Anfechtung; Konzernbetriebsvereinbarung

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