Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2003 - C-197/99 P   

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EuGH, 11.09.2003 - C-197/99 P (https://dejure.org/2003,1609)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-197/99 P (https://dejure.org/2003,1609)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-197/99 P (https://dejure.org/2003,1609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission, mit der bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten eines Stahlunternehmens verboten werden - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Verletzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 15 KS
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung

  • EU-Kommission

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq, die bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der Clabecq für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • Judicialis

    Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq; ; EGKS-Vertrag Art. 4; ; EGKS-Vertrag Art. 95; ; Entscheidung 3855/91/EGKS ... der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Fünfter Stahlbeihilfenkodex)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-37/97, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die bestimmte finanzielle Maßnahmen zugunsten der SA Forges de Clabecq für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, abgewiesen hat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Das Königreich Belgien hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der Forges de Clabecq SA (im Folgenden: Clabecq) auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), die bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der Clabecq für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission) wird aufgehoben, soweit - es die Bedeutung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq verfälscht hat, in der bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der Forges de Clabecq SA für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, - es unter Verstoß gegen die Artikel 30 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes einen Begründungsmangel aufweist.

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Ein Mitgliedstaat kann sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat (Urteile vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 76).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Zwar ist allein das Gericht für die Beurteilung des Wertes, der den Beweisen zukommt, zuständig (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24); doch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung dieser Beweise gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Zwar bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt (in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Zwar ist allein das Gericht für die Beurteilung des Wertes, der den Beweisen zukommt, zuständig (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24); doch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung dieser Beweise gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 168).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Ein Mitgliedstaat kann sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat (Urteile vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 76).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 168).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 90).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen muss, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-00000, Randnr. 81).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99 P   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission, mit der bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten eines Stahlunternehmens verboten werden - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Verletzung

  • EU-Kommission

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99
    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission) wird aufgehoben.

    4: - Urteil in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Sie werden aufgeführt in den Anlagen 12 und 15 zum Streithilfeschriftsatz, den das Königreich Belgien beim Gericht in der Rechtssache T-37/97 einreichte (im Folgenden: Streithilfeschriftsatz).

    15: - Beschluss des Gerichts vom 31. Oktober 1997 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    40: - Absatz 4.41: - Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.42: - Anlage 12 zum Schreiben vom 23. Juli 1996.43: - Idem.

    56: - Anlage 3 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.57: - Bezüglich des Verbots nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1253, 1273) und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8).

    92: - Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.93: - D. h. der Königlichen Verordnung vom 29. Juni 1981 über die Errichtung einer belgischen Gesellschaft für Industriefinanzierung, der Vereinbarung der Aktionäre der Belfin vom 31. Juli 1981 und dem am 25. April 1994 unterzeichneten Nachtrag Nr. 3 zu dieser Vereinbarung (zitiert in Nrn. 110 bis 114 dieser Schlussanträge).

    118: - Es handelt sich um die Mitteilung der belgischen Behörden an die Kommission vom 25. Juni 1996 (Anlage 3 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97, Nr. 5.2.3), das Schreiben der Société wallonne pour la sidérurgie SA (SWS) an die Kommission vom 23. Juli 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97, S. 2), das Schreiben des belgischen Finanzministers an die Belfin vom 19. Juni 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97), das Schreiben der Belfin an die Forges de Clabecq vom 25. Juni 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97) und das Schreiben der SNCI an die Forges de Clabecq vom 1. Juli 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift in der Rechtssache T-37/97).

    119: - Es handelt sich um den Nachtrag zu zwei früheren Vereinbarungen, der am 3. Mai 1996 von der Belfin und den Forges de Clabecq unterzeichnet wurde (Anlage 11 der Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97), ein Telefax des belgischen Finanzministers an den Ministerpräsidenten der wallonischen Regierung vom 25. Juni 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97), das Schreiben des belgischen Finanzministers an die SNCI vom 23. Mai 1996 (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97) und den Nachtrag Nr. 1 zur Kreditvereinbarung vom 4. Mai 1994, der am 29. April 1996 von der Belfin, der Banque Bruxelles Lambert SA und dem belgischen Finanzminister unterzeichnet wurde (Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97).

    123: - Vgl. Schreiben der Société wallonne pour la sidérurgie SA (SWS) vom 23. Oktober 1996 (Anlage 12 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97).

    129: - Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.130: - Übersetzung der Kommission in der Rechtsmittelbeantwortung (Nr. 20.1).

    131: - Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.132: - Anlage 11 zur Klageschrift der Forges de Clabecq in der Rechtssache T-37/97.133: - Anlage 21 zum Streithilfeschriftsatz.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99
    110: - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33) und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 34).

    112: - Urteil Frankreich/Kommission (Randnrn. 36 und 37).

  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99
    Die dritte Klage wurde von der Wallonischen Region vor dem Gerichtshof erhoben, der sich für unzuständig erklärte und die Sache mit Beschluss vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97 (Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787) an das Gericht verwies.

    Das Gericht erklärte daraufhin die Klage mit Beschluss vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-70/97 (Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, II-1513) für unzulässig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

    143: - Für eine eingehendere Darstellung dieser Konsequenzen vgl. meine Schlussanträge vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-197/99 P (Belgien/Kommission, noch beim Gerichtshof anhängig, Nr. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

    125 - Generalanwalt Léger hat in seinen Schlussanträgen vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Nr. 74) darauf hingewiesen, dass sich auf "der nationalen Ebene ... aus der Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe rechtswidrig ist, mehrere wichtige Folgen ergeben" können, darunter mögliche Staatshaftungsklagen des Beihilfeempfängers oder seiner Wettbewerber gegen den betreffenden Staat; hierauf hatte bereits Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen Tubemeuse (Nr. 7, letzter Absatz) verwiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67), und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-197/99 P, EU:C:2001:658, Nrn. 39 und 40).
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