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Rechtsprechung
   BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,67
BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R (https://dejure.org/2006,67)
BSG, Entscheidung vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R (https://dejure.org/2006,67)
BSG, Entscheidung vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (https://dejure.org/2006,67)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine analoge Anwendung von § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 - Verpflegungskosten - zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - Übernahme der ...

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind; keine Erhöhung der Regelleistungen; ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern; verfassungskonforme Auslegung; sozialgerichtliches ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und dem Erziehungsberechtigten als Voraussetzung für die Übernahme der Kosten des Umgangsrechts; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    SGB II F: 20.07.2006 § 3 Abs 3 S 1 Halbs 2; ; SGB II F: 20.07.2006 § 3 Abs 3 S 2; ; SGB II F: 30.07.2004 § 5 Abs 2 S 1; ; SGB II F: 30.07.2004 § 7 Abs 1 S 1; ; SGB II F: 30.07.2004... § 7 Abs 3 Nr 4; ; SGB II F: 30.07.2004 § 20 Abs 1 S 1; ; SGB II F: 30.07.2004 § 20 Abs 3 S 2; ; SGB II F: 30.07.2004 § 23 Abs 1 S 1; ; SGB II F: 30.07.2004 § 23 Abs 1 S 3; ; SGB II F: 30.07.2004 § 36; ; SGB II F: 24.12.2003 § 38; ; SGB II F: 24.12.2003 § 41 Abs 1 S 3; ; SGB II F: 24.12.2003 § 44; ; SGB II F: 30.07.2004 § 44b; ; SGB XII § 28 Abs 1 S 2; ; SGB XII § 73; ; GG Art 6 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 2 S 1; ; SGG § 70 Nr 2; ; SGG § 71 Abs 3; ; SGG § 75 Abs 1; ; SGG F: 22.03.2005 § 75 Abs 2 Alt 2; ; SGG F: 20.07.2006 § 75 Abs 2 Alt 2; ; SGG F: 22.03.2005 § 75 Abs 5; ; SGG F: 20.07.2006 § 75 Abs 5; ; SGG § 96 Abs 1; ; SGG § 99 Abs 1; ; SGG § 161 Abs 4; ; SGG § 166

  • RA Kotz

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung wegen Umgangskosten mit minderjährigen Kindern?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Erhöhung der Regelleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit minderjährigen getrennt lebenden Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV: Fahrtkosten für Kinderbesuche

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechtes bei ALG II

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechtes bei ALG II

  • ra-fuesslein.de (Kurzinformation)

    Die tageweise Bewilligung von ALG II beim wechselseitiger Betreuung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsrecht kein Grund für höheres Arbeitslosengeld II - Nicht in jedem Fall höheres ALG II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben

  • 123recht.net (Pressebericht, 7.11.2006)

    Teile von Hartz IV kritisiert // Erste Sitzung zu Wohnungskosten und Umgang mit Kindern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 242
  • NZS 2007, 383
  • FamRZ 2007, 465
 
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Wird zitiert von ... (817)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft besitzt einen eigenen Leistungsanspruch (siehe dazu die Senatsentscheidung vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), sodass allenfalls eine "Einbeziehung in das Verfahren" als weitere Kläger denkbar und auch im Interesse einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel erforderlich (s dazu die Senatsentscheidung vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), nicht aber eine notwendige Beiladung zulässig ist (dies übersieht Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33).

    Allerdings gewährt diese Lösung wiederum nicht dem Kläger einen Anspruch, sondern die Kinder selbst sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Anspruchsinhaber (vgl Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R) für Teilzeiträume (s § 41 Abs. 1 S 3 SGB II).

    Das SG muss deshalb ggf die Kinder des Klägers "in das Verfahren einbeziehen" (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R).

    Dass sich bei der Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft in der Praxis Umsetzungsprobleme ergeben werden, ist hinzunehmen und Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R).

    Von der Frage des Vorverfahrens für die Folgebescheide abgesehen, ist die Klage jedoch zulässig; insbesondere scheitert sie nicht an einer fehlenden Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) der Arbeitsgemeinschaft (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R); dabei ist nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei der Beklagten, wie in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 16. Dezember 2004 - GV NW 821) vorgesehen, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, und der Landesgesetzgeber berechtigt war, eine solche Regelung - ergänzend zum SGB II (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 7) - zu treffen (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 9; Strobel, NVwZ 2004, 1195, 1198).

  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs. 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).

    Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32).

  • VG Schleswig, 13.06.2002 - 10 A 37/01

    Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Ausübung des elterlichen

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs. 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).

    Anspruchsinhaber ist nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bedürftige für seine Kosten (nicht problematisiert von BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32, und aA Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79).

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Zwar ist die unterbliebene unechte notwendige Beiladung in der Revisionsinstanz nur auf Rüge zu beachten (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, ZfS 2002, 238; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr. 1; BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr. 114; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 47); jedoch hat der Kläger als Revisionsbeklagter im Wege der Verfahrensgegenrüge die Nichtbeiladung durch das SG geltend gemacht.

    Der Senat ist damit, bis auf die Frage der Zulässigkeit einer Erhöhung des Regelsatzes (unter Nr. 5), gehindert, über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend und damit für das SG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, ohne das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) des beizuladenden Sozialhilfeträgers zu verletzen (vgl BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, ZfS 2002, 238).

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 206/93

    Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Nicht ausschlaggebend ist also, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen sind (zu dieser Zuordnung BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 -, NJW 1995, 717; vgl auch Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R

    Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Schließlich ist auch ansonsten von der Verfassungsmäßigkeit der im SGB II vorgesehenen Organisationsform der Beklagten auszugehen (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Denn es bleiben jedenfalls Verstöße gegen das Prozessrecht rügbar, die sich nur als prozessuale Konsequenz aus fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts ergeben (Meyer-Ladewig, aaO, § 161 RdNr 10a; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 344), bzw die eine inzidente Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen erfordern (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22; Ulmer in Hennig, SGG, § 161 RdNr 45, Stand Februar 2004; Pietzner in Schoch/Schmidt-Assmann/Protzner, VwGO, § 134 RdNr 77, Stand März 1999).
  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Für Behörden handeln vielmehr ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte (§ 71 Abs. 3 SGG), und zwar ohne dass regelmäßig eine Vollmacht vorgelegt und die Beauftragung nachgeprüft werden muss (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253/92 -, DVBl 1993, 884 f).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 36.97

    Revisionsbegründung; Generalvollmacht einer Behörde zur Prozeßvertretung;

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Nach § 71 Abs. 3 SGG können nicht nur bei der Behörde selbst Beschäftigte beauftragt werden, sondern auch Personen, die eine gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen aufweisen wie diese Beschäftigten (BVerwGE 107, 156, 157).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

    Auszug aus BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
    Denn es bleiben jedenfalls Verstöße gegen das Prozessrecht rügbar, die sich nur als prozessuale Konsequenz aus fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts ergeben (Meyer-Ladewig, aaO, § 161 RdNr 10a; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 344), bzw die eine inzidente Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen erfordern (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22; Ulmer in Hennig, SGG, § 161 RdNr 45, Stand Februar 2004; Pietzner in Schoch/Schmidt-Assmann/Protzner, VwGO, § 134 RdNr 77, Stand März 1999).
  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 68/84

    Ehrenamtlicher Ordnungsdienst - Mitglied einer politischen Partei - Beschäftigung

  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 19/85

    Beiladung des Versicherten - Krankenhausträger - Pflegesatzberechnung -

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79

    Förderung der beruflichen Rehabilitation - Behinderte - Notwendige Beiladung

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dies stellen nunmehr die mit Wirkung zum 1. August 2006 eingeführten § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II klar, wonach die Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II "den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" decken und "eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe" und "weitergehende Leistungen ausgeschlossen" sind, entsprach aber auch vor der Einfügung dieser Vorschriften der herrschenden Meinung (vgl. BSGE 97, 242 m.w.N.).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (BSGE 97, 242 ), können in atypischen Bedarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

    Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch BSGE 97, 242 ).

    Das Bundessozialgericht hat einen solchen Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. BSGE 97, 242 ).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Ein befristeter Verwaltungsakt wird durch einen sich zeitlich anschließenden Verwaltungsakt weder geändert noch ersetzt, was aber für die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts in das Klageverfahren zum vorhergehenden Verwaltungsakt erforderlich ist (vgl nur Bundessozialgericht vom 22.11.2012 - B 3 KR 19/11 R - BSGE 112, 201 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 3, RdNr 22 zu aufeinanderfolgenden, befristeten Festsetzungen eines Festbetrags für Hilfsmittel; ebenso BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 30; BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr 10; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1, RdNr 10; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und dem SGB XII, wenn der ursprünglich angegriffene Bescheid den Leistungszeitraum begrenzt) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Ohnedies werden Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (s dazu näher BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1476
BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 (https://dejure.org/2006,1476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1, 6 und 7
    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit; Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -; Staatsangehörigkeit, ungeklärte deutsche - einer Mutter mit deutschem ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1, 6 und 7
    Abstammung von einer Mutter mit möglicher deutscher Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste der Ukraine; Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -; Fristlauf bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch russischer Staatsangehöriger auf Erteilung von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974); Bestimmunng der Einhaltung der Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 ...

  • Judicialis

    RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1; ; RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 6; ; RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 7

  • rechtsportal.de

    RuStAÄndG (1974) Art. 3 Abs. 1, 6, 7
    Erklärungsfrist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit der Mutter - Obliegenheit zur Abgabe vorsorglicher Erwerbserklärung - Umfang der Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 2003
  • NVwZ-RR 2007, 203
  • FamRZ 2007, 465 (Ls.)
  • DVBl 2007, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 06.04.2006 - 5 C 21.05

    Erklärungserwerb; Erklärungsrecht; Staatsangehörigkeit; Erwerb der - durch

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass der Kläger sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 3 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - ausgeübt hat, weil er nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen ist, die Nacherklärungsfrist einzuhalten (1., 2.), und dass zudem die nach dem Inkrafttreten von Art. 3 RuStAÄndG 1974 geborenen Klägerinnen von diesen Vorschriften nicht erfasst werden (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730) (3.).

    Aus eigenem Recht steht den Klägerinnen keine Erklärungsmöglichkeit zu (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730).

  • BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 3.05

    Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06
    Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06

    Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in Juris veröffentlicht.

    BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird ein die Nacherklärungsfrist eröffnendes unverschuldetes Hindernis nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O., wie sie der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung vom 29. Juni 2004 geltend gemacht hat.

    - BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. - kommt dies bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2008 - 12 A 617/08
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2008 - 12 A 1974/07
    Der Einwand, weder die angefochtene Entscheidung noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., berücksichtigten die verfahrensrechtlich begründete Vertrauensposition, die durch das bis zum 31. Dezember 1992 geltende vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren bei russlanddeutschen Erklärungsberechtigten geschaffen worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin zu 1. bis zu dem o.g. Zeitpunkt gar kein vertriebenenrechtliches Verfahren betrieben hat, so dass eine aus verfassungsrechtlicher Sicht schützenswerte verfahrensrechtliche Vertrauensposition aus einem derartigen Verfahren auch nicht zur Entstehung gelangen und etwa besondere Hinweispflichten der zuständigen Behörden auslösen konnte.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

    - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4724
BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05 (https://dejure.org/2006,4724)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 C 7.05 (https://dejure.org/2006,4724)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7.05 (https://dejure.org/2006,4724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII (1996) § 86 Abs. 7, §§ 89c, 89d, 89f
    Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an -; Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt hierzu bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe; Zuständigkeit, örtliche, für Leistungen an Asylsuchende; Zuständigkeitswechsel, fortdauernde ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für Jugendhilfeleistungen an minderjährige Asylsuchende; Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt als Erstattungsverpflichteten bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe; Ablehnung der Übernahme durch den ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB VIII 89 d Abs. 1; SGB VIII § 89 d Abs. 2; SGB VIII 89 h; SGB VIII 86 Abs. 7; SGB 86 c
    D (A), Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Jugendhilfeträger, Kostenerstattung, Erstattungsanspruch, Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber

  • Judicialis

    SGB VIII (1996) § 86 Abs. 7; ; SGB VIII (1996) § 89c; ; SGB VIII (1996) § 89d; ; SGB VIII (1996) § 89f; ; AsylVfG § 50 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an -; Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt hierzu bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende; Zuweisung von Ausländern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 199
  • FamRZ 2007, 465 (Ls.)
  • DVBl 2007, 260 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01

    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05
    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01 - (BVerwGE 117, 179 ff.) der Auffassung ist, mit der auf inhaltlichen Gründen beruhenden Ablehnung der Weitergewährung der Jugendhilfeleistung durch die Beigeladene sei auch die fortgesetzte Leistungspflicht des Klägers in Wegfall geraten, verkennt er, dass die Verneinung der Leistungspflicht - abgesehen davon, dass sie, anders als in dem der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall, nicht in Form eines Ablehnungsbescheides gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesprochen worden ist - nach der ausdrücklichen Klarstellung in dem genannten Urteil mit "Konsequenzen für das materielle Recht, nach dem das Leistungsbegehren zu beurteilen ist", verbunden sein kann, "sofern sie nicht tragend damit begründet ist, der neue Träger fühle sich für die Leistung nicht zuständig" (a.a.O. S. 184), wie dies vorliegend der Fall ist.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht.

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 7061/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Nachrang;

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18

    Kostenerstattung der jugendhilferechtlichen Krankenversorgung eines unbegleitet

    Dieser verpflichtet den erstattungsberechtigten Hilfeträger dazu, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und darauf hinzuwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7/05 -, juris, Rn. 22; und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 - juris, Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2007 - 4 LB 90/07

    Gewährung von Jugendhilfe durchÜbernahme der Kosten der Unterbringung eines

    Dass die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe am 28. Februar 1999 auf den Beklagten übergegangen ist und die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nur noch gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII tätig gewesen ist, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2006 - 5 C 7.05 -, NVwZ-RR 2007 S. 199).

    Der Grundsatz der Interessenwahrung besagt lediglich, dass ein Hilfe gewährender Leistungsträger grundsätzlich alles tun muss, um den erstattungsfähigen Aufwand gering zu halten (BVerwG, Urt. v. 26.10.2006, a.a.O.; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 89 f. Rn. 7).

  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Jugendhilfe; Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7/05 -, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7/05 -, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht.
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7/05 -, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 19).
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