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   BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20   

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https://dejure.org/2021,42223
BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20 (https://dejure.org/2021,42223)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten; Erstattungsfähige Reisekosten im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Haft zur Sicherung einer Abschiebung in die Russische Föderation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind die Reisekosten des "Hausanwalts" erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Reisekosten des Rechtsanwalts am/vom dritten Ort - Nicht nur Erstattung der fiktiven Reisekosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinzuziehung des "Hausanwalts" notwendig: Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig! (IBR 2021, 666)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 103; ZPO § 91 Abs 2 Nr 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwaltes am dritten Ort". Die Mandantin ist eine bundesweit tätige und prozessierende Bank, die die Rechtsanwaltskanzlei für alle Prozesse im Bundesgebiet zu gleichgelagerten Forderungen beauftragt.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3663
  • MDR 2021, 1486
  • MDR 2022, 82
  • FamRZ 2021, 1995
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    (2) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11).

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16) oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14).

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9).

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    bb) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen "Hausanwalts" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anders als das Beschwerdegericht - verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    cc) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12).

    Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12).

    bb) War die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Beklagten vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernt Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 15).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO mwN).

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - wie hier - rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 17).

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff. und vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Diese Voraussetzungen liegen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - vor (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 11).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12).
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Gleiches kann gelten, wenn die fraglichen Kosten der Prozessführung durch die Auswahl eines - wie hier - außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwaltes ausgelöst worden sind und die Hinzuziehung dieses Rechtsanwaltes nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Partei erforderlich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, Rn. 9, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort deshalb als sachdienlich ansehen kann, weil er von ihr im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes ständig mit der Prozessführung betraut und daher sowohl als mit den Verhältnissen der Mandantin als auch mit der Materie in besonderem Maße vertraut gelten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, Rn. 11, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, Rn. 12f, juris).

  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

    Eine Partei ist daher gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (( BGH, Beschluss vom 14.09.2021, Az.: VIII ZB 85/20 , zitiert nach juris Rn. 10; BGH NJW-RR 2005, 725, 727 [BGH 16.12.2004 - I ZB 23/04] ; NJW-RR 2004, 430 [BGH 11.11.2003 - VI ZB 41/03] ; FamRZ 2004, 866f. , zitiert nach juris, Rn. 27).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Eine weitere Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren (Az. VIII ZB 85/20; Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20) lehnte der Kläger ab.
  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 6 W 51/23

    Kosten eines Unterbevollmächtigten = notwendige Kosten?

    Die Reisekosten eines nicht ortsansässigen, auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Mandatierung notwendig war, was voraussetzt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20, juris Rn. 10, 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2023 - 3 K 57.22

    Kostenerinnerung: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    War die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz an dem gewählten Ort nicht im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, sind die Reisekosten des Bevollmächtigten nach Maßgabe des Grundsatzes der Kostenminimierung lediglich in der Höhe erstattungsfähig, wie sie für einen Rechtsanwalt entstanden wären, der am Sitz des Gerichts oder am Wohnort der Auftraggeber ansässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 70; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, VwGO § 162 Rn. 52; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 162 Rn. 12; anders zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - juris Rn. 12; Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20 - juris Rn. 11).
  • LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer lässt sich diese zivilgerichtliche Rechtsprechung (n. d. v. g. Beschl. v. 9. Mai 2018, zuletzt etwa Beschl. v. 14.09.2021, VIII ZB 85/20 MDR 2021, 1486ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen.
  • KG, 04.04.2023 - 19 W 188/22

    Kostenfestsetzung: Festsetzung von Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der

  • AG Erding, 25.01.2023 - 109 C 3642/22

    Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug

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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42362
BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,42362)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2021 - XII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,42362)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,42362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungspflicht des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    A) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. b) Zur ...

  • rechtsportal.de

    A) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung - und die im Ausland abgeschlossene Hochschulbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung für einen mittellosen Betreuten - und dessen Unterhaltsansprüche

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FamFG § 168 Abs 2; FamFG § 292 Abs 1; VBVG aF § 4 Abs 1 S 2 Nr 2
    Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht. Zu den hierfür im Antrag erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten. Zur Frage, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1554
  • FamRZ 2021, 1995
  • Rpfleger 2022, 26
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 429/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Stundensatzerhöhung wegen eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB), sind unter anderem Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12).

    Denn die darin gewonnenen Kenntnisse können für die Betreuerin die Grundlage darstellen, um aus der Erkrankung des Betroffenen resultierende Schwierigkeiten im persönlichen Kontakt zu überwinden, die Bedürfnisse des Betroffenen zu erkennen und auf ihn in sinnvoller Weise einzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 07.07.2021 - XII ZB 106/18

    Vergütung des Berufsbetreuers: Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    a) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse geltend gemacht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), hat das Gericht die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 17 mwN).

    Das dabei einzusetzende Einkommen und Vermögen richtet sich nach näheren Maßgaben des § 1835 c BGB grundsätzlich nach den Regeln der §§ 87, 90 SGB XII (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 13).

  • OLG Köln, 03.08.2009 - 16 Wx 76/09

    Obliegenheiten des Betreuers hinsichtlich der Darlegung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Dabei sind auch Angaben über etwaige Unterhaltsansprüche zu machen (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268), und zwar auch dann, wenn der Betreute Leistungen eines Sozialhilfeträgers erhält (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 168 FamFG Rn. 28).

    Doch auch in diesem Fall ist die Landeskasse auf entsprechende Angaben und Feststellungen zu möglichen Unterhaltsverpflichteten angewiesen, um im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etwaige gemäß § 1836 e Abs. 1 BGB übergehende Ansprüche zu erkennen und gegebenenfalls im Regressverfahren realisieren zu können (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268).

  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise bestehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417, 418; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7).

    Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflichtung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417; NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Danach darf und muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Keidel/Mayer-Holz FamFG 20. Aufl. § 37 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 34).
  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Es bestehen nämlich keine Bedenken, den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Flucht aus Iran durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16 zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren), was die Möglichkeit zeugenschaftlicher Bekundungen und eidesstattlicher Versicherungen einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Es bestehen nämlich keine Bedenken, den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Flucht aus Iran durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16 zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren), was die Möglichkeit zeugenschaftlicher Bekundungen und eidesstattlicher Versicherungen einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 493/14

    Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    a) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse geltend gemacht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), hat das Gericht die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 242/19

    Betreuerbestellung: Notwendigkeit bei vorhandener Vorsorgevollmacht; weitere

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
    Die Phase der Sachverhaltsermittlung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts von weiteren Ermittlungen und Beweiserhebungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden kann (vgl. BGHZ 40, 54, 57 = WM 1963, 1010).
  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach

    Hierfür reicht bereits ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21, Rn. 17).
  • VG Ansbach, 26.09.2023 - AN 17 K 22.30684

    Nicht fristgerechte Umstellung einer Anfechtungsklage auf eine

    Hinsichtlich des Vortrags, er benötige die Akteneinsicht für das familienrechtliche Gerichtsverfahren hinsichtlich seiner Kinder, kann der Kläger außerdem darauf verwiesen werden, dass auch in familiengerichtlichen Verfahren das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen hat, § 26 FamFG, was auch im Freibeweisverfahren möglich ist, § 30 Abs. 1 FamFG (BGH, B.v. 15.9.2021 - XII ZB 9/21 - juris Rn. 19).
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