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   BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22   

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https://dejure.org/2023,10764
BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22 (https://dejure.org/2023,10764)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 (https://dejure.org/2023,10764)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - I ZR 61/22 (https://dejure.org/2023,10764)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 13 Abs 3 UWG
    Kosten für Abschlussschreiben III

  • IWW

    §§ 677, ... 683 Satz 1, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, § 683 Satz 1 Halbsatz 2, §§ 924, 926, 927 ZPO, § 683 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 UWG, § 13 Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, Nr. 2300 VV RVG, Nr. 2302 VV RVG, § 250 Satz 2 BGB, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 708 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben

  • Betriebs-Berater

    Kosten für Abschlussschreiben III

  • rewis.io

    Kosten für Abschlussschreiben III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 S. 1-2
    Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für Abschlussschreiben III

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pflicht des Schuldners einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung, den Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die dieser vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schuldner einer Beschlussverfügung muss binnen 2 Wochen über Entschluss zum Widerspruch informieren - andernfalls sind Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zu den Kosten für ein Abschlussschreiben

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstöße: Aufklärungspflicht des Schuldners über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1214
  • ZIP 2023, 1765
  • MDR 2023, 931
  • GRUR 2023, 897
  • WM 2023, 1922
  • MIR 2023, Dok. 037
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    b) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB kommt für das Abschlussschreiben grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Diese Grundsätze gelten sowohl für eine durch Beschluss (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair) als auch für eine durch Urteil erlassene oder nach Widerspruch bestätigte einstweilige Verfügung (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [jurisRn. 17 bis 21] - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des Aufwendungsersatzanspruchs für die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) auf die Kosten eines berechtigten Abschlussschreibens kommt nicht in Betracht, weil es insoweit bereits einer Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] - Kosten für Abschlussschreiben II).

    c) Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wird zu berücksichtigen sein, dass das Abschlussschreiben im Regelfall zwar eine 1, 3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 33 bis 35] - Kosten für Abschlussschreiben II).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Diese Grundsätze gelten sowohl für eine durch Beschluss (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair) als auch für eine durch Urteil erlassene oder nach Widerspruch bestätigte einstweilige Verfügung (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [jurisRn. 17 bis 21] - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung BretarisGenuair anderes ergeben sollte (vgl. BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 58]), hält der Senat daran nicht fest.

    Der Streitfall erfordert weiterhin keine Entscheidung, ob Rechtsverfolgungskosten, insbesondere die Kosten einer berechtigten Abmahnung oder eines berechtigten Abschlussschreibens, als nach § 9 Abs. 1 UWG ersatzfähiger Schaden anzusehen sind (zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 [juris Rn. 19 bis 21] = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl., UWG § 9 Rn. 1.29 mwN; zur Abmahnung im Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20, GRUR 2022, 1819 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 65 - Riptide II; zum Markenrecht vgl., allerdings ohne nähere Begründung, BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 59] - BretarisGenuair).

    Soweit der Senatsentscheidung BretarisGenuair insoweit Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 60]; dies verneinend Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 60 Rn. 53; kritisch Schwippert, WRP, 2020, 1237 Rn. 28 bis 31), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Der beklagte Schädiger kann die Erfüllung des Anspruchs auch durch sein Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 [juris Rn. 34] = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN), wobei es hierfür genügt, dass er - wie vorliegend die Beklagte - die eigene Haftung bereits dem Grund nach negiert (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115 [juris Rn. 28]).

    e) Zinsen auf einen etwaigen Zahlungsanspruch kann die Klägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Beklagte die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 [juris Rn. 34] - Kopfhörer-Kennzeichnung).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    b) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB kommt für das Abschlussschreiben grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kommt aber auch ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 [juris Rn. 32] - Kosten für Abschlussschreiben I).

  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row, jeweils mwN).

    aa) Die Übernahme einer Geschäftsführung entspricht im Sinne von § 683 Satz 1 BGB dem Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. BGH, NJW 2016, 2407 [juris Rn. 8] mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row, jeweils mwN).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row, mwN).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatgerichts fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 [juris Rn. 27]).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils des Abschlussschreibens zum Gegenstandswert des gesamten Abschlussschreibens zu bestimmen (zur Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, jeweils mwN).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils des Abschlussschreibens zum Gegenstandswert des gesamten Abschlussschreibens zu bestimmen (zur Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZR 276/03

    Abmahnaktion

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22
    Der Streitfall erfordert weiterhin keine Entscheidung, ob Rechtsverfolgungskosten, insbesondere die Kosten einer berechtigten Abmahnung oder eines berechtigten Abschlussschreibens, als nach § 9 Abs. 1 UWG ersatzfähiger Schaden anzusehen sind (zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 [juris Rn. 19 bis 21] = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl., UWG § 9 Rn. 1.29 mwN; zur Abmahnung im Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20, GRUR 2022, 1819 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 65 - Riptide II; zum Markenrecht vgl., allerdings ohne nähere Begründung, BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 59] - BretarisGenuair).
  • BGH, 01.09.2022 - I ZR 108/20

    Riptide II - Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing;

  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 153/85

    Import und Export von Kunststoffen - Schadensersatz wegen der Verletzung

  • BGH, 27.11.2014 - III ZA 19/14

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 265/16

    Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten

  • BGH, 07.03.2019 - IX ZR 221/18

    Dienstvertrag: Voraussetzung einer Kündigung aufgrund vertragswidrigen

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

  • BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 199/81

    Aufwendungsersatzanspruch für eine Aussonderung einer unter Eigentumsvorbehalt

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erstellung eines Abschlussschreibens grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 16] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 15] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair; BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 21] - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 17] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    c) Gemäß der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats ist die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung für den Schuldner dann nicht mehr von Nutzen, wenn er sich bereits dafür entschieden hat, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 20] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    In diesem Fall entspricht die Beauftragung eines Abschlussschreibens auch nicht dem wirklichen Willen des Schuldners, den dieser durch die Erhebung des Widerspruchs geäußert hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 21] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der wirkliche Wille des Beklagten dem Kläger bekannt oder für ihn erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 22] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Nach der genannten Senatsrechtsprechung kommt neben einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 23 bis 27] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 24] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Der Schuldner muss dabei berücksichtigen, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts des Gläubigers bereits mit dessen erster Tätigkeit für die Ausführung dieses Auftrags entsteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 25] - Kosten für Abschlussschreiben III, mwN).

    Wird der Widerspruch nicht unmittelbar eingelegt, nachdem der Schuldner seinen dahingehenden Entschluss gefasst hat, kann er sogar gehalten sein, den Gläubiger schon vorab zu informieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 26] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    bb) Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis adäquat kausal für die durch das objektiv nicht erforderliche Abschlussschreiben verursachten Kosten, kann das einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, wobei der Schädiger allerdings nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 1087 - Riptide I; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 26] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es, im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben keine Beweislastentscheidung auf Grundlage der bisherigen Feststellungen zu treffen, sondern den Parteien durch Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, zu den mit der Senatsentscheidung "Kosten für Abschlussschreiben III" vom 9. Februar 2023 (I ZR 61/22, juris) fortentwickelten Maßstäben weiter vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, BGHZ 2019, 276 [juris Rn. 57] - Dead Island, mwN).

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    d) Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erstellung eines Abschlussschreibens grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 16] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 15] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair; BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 21] - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 17] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    c) Gemäß der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats ist die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung für den Schuldner dann nicht mehr von Nutzen, wenn er sich bereits dafür entschieden hat, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 20] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    In diesem Fall entspricht die Beauftragung eines Abschlussschreibens auch nicht dem wirklichen Willen des Schuldners, den dieser durch die Erhebung des Widerspruchs geäußert hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 21] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der wirkliche Wille des Beklagten dem Kläger bekannt oder für ihn erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 22] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Nach der genannten Senatsrechtsprechung kommt neben einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 23 bis 27] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 24] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Der Schuldner muss dabei berücksichtigen, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts des Gläubigers bereits mit dessen erster Tätigkeit für die Ausführung dieses Auftrags entsteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 25] - Kosten für Abschlussschreiben III, mwN).

    Wird der Widerspruch nicht unmittelbar eingelegt, nachdem der Schuldner seinen dahingehenden Entschluss gefasst hat, kann er sogar gehalten sein, den Gläubiger schon vorab zu informieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 26] - Kosten für Abschlussschreiben III).

    bb) Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis adäquat kausal für die durch das objektiv nicht erforderliche Abschlussschreiben verursachten Kosten, kann das einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, wobei der Schädiger allerdings nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 1087 - Riptide I; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 26] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es, im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben keine Beweislastentscheidung auf Grundlage der bisherigen Feststellungen zu treffen, sondern den Parteien durch Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, zu den mit der Senatsentscheidung "Kosten für Abschlussschreiben III" vom 9. Februar 2023 (I ZR 61/22, juris) fortentwickelten Maßstäben weiter vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, BGHZ 2019, 276 [juris Rn. 57] - Dead Island, mwN).

  • LG Düsseldorf, 15.12.2023 - 38 O 110/23
    Der mutmaßliche Wille - der nur maßgeblich ist, wenn der Geschäftsherr seinen wirklichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent geäußert hat - ist deckungsgleich mit dem (objektiven) Interesse, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 -Kosten für Abschlussschreiben III [unter C I 1 a; s.a. unter C I 1 e]).

    Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist, wofür es auf die konkrete Situation des Geschäftsherrn ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 - Kosten für Abschlussschreiben III [unter C I 1 c aa]).

    Ein solches objektives Interesse kann ein Geschäftsherr an einer anwaltlichen Aufforderung des Geschäftsführers haben, ihn bezogen auf einen von ihm zu beseitigenden Störzustand klaglos zu stellen, weil er dadurch die Gelegenheit erhält, ein ansonsten von dem Geschäftsherrn einzuleitendes kostspieligeres gerichtliches Verfahren zu vermeiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - Saints Row [unter C III 3 c bb] für die Abmahnung und Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 - Kosten für Abschlussschreiben III [unter C I 1 c bb] für das Abschlussschreiben; verneinend hingegen Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 233/01 - Gegenabmahnung [unter II 4] für die Gegenabmahnung vor einer negativen Feststellungsklage).

    Es fehlt bereits für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Abschlussschreiben (also für die erste Analogie) an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 - Kosten für Abschlussschreiben III [unter C I 4]).

  • OLG Hamm, 01.06.2023 - 4 U 225/22

    Auslegung; Unterlassungserklärung; Unterwerfungserklärung;

    Aus der durch eine vorangegangene Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art kann sich für den Verletzer, der sich nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern stattdessen eine eigene Erklärung formuliert, eine Pflicht zur Aufklärung ergeben, inwieweit er hierdurch seine Unterlassungspflichten - stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise "listig" - abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will, wenn er gleichzeitig in einem Begleitschreiben den Eindruck vermittelt, sämtliche Beanstandungen des Abmahnenden vorbehaltlos zu akzeptieren (hier bejaht, Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - Kosten für Abschlussschreiben III).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, Rn. 24 mwN., zit. nach juris - Kosten für Abschlussschreiben III).

  • AG Berlin-Pankow, 16.10.2023 - 4 C 328/22
    Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist für ihn dann nicht mehr von Nutzen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 -, juris).
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