Weitere Entscheidungen unten: BAG, 11.12.2003 | AG Reutlingen, 05.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02   

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https://dejure.org/2003,252
BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Zuwendungen an Stiftungen als pflichtteilsbeeinträchtigende Schenkungen - Abgrenzung von Schenkung und Treuhand, Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§§ 2325, 2329, 818 BGB); bereicherungsrechtlicher Vermögensvorteil bei Schaffung einer "res sacra"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflichtteilsergänzung - Erfordernis der Schenkung an den in Anspruch genommenen Dritten - Zuwendung von Durchgangsvermögen - Übertragung treuhänderisch gebundenen Vermögens - Vorliegen eines fiduziarischen Treuhandverhältnisses - Stiftungszweckgebundene ...

  • Judicialis

    BGB § 2325; ; BGB § 2329

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zuwendung an eine Stiftung und Pflichtteilsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2325 2329
    Pflichtteilsergänzungspflicht von Zuwendungen an Stiftungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stiftungsrecht - Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustiftungen oder Spenden als pflichtteilsergänzende Schenkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Unterliegen Zuwendungen an eine Stiftung der Pflichtteilsergänzung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung - Unterliegen Zuwendungen an eine Stiftung der Pflichtteilsergänzung?

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 2325, 2329
    Pflichtteilsergänzung bei lebzeitiger Zuwendung an Stiftungen

  • nomos.de PDF, S. 42 (Kurzinformation)

    §§ 2325, 2329 BGB
    Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden unterliegen der Pflichtteilsergänzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater stiftete 4,7 Mio. DM für die Frauenkirche Dresden - Tochter verlangt nach seinem Tod Geld zurück: "Pflichtteilsergänzung"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden - Pflichtteilsergänzung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Erben können Pflichtteilsergänzungsansprüche auch gegenüber Stiftungen geltend machen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.12.2003)

    Kinder können auf Pflicht-Erbteil pochen // Stiftungen müssen Spenden eventuell wieder herausgeben

Besprechungen u.ä. (2)

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schiffer erläutert die Auswirkungen des Pflichtteilsrecht bei Spenden an eine bereits bestehende Stiftung - Zusammenfassung von "Die Dresdner Frauenkirche, die Stiftung und der Pflichtteil" von RA Dr. K. Jan Schiffer, original erschienen in: NJW 2004 Heft 22, 1565 - ...

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherung des Beschenkten - Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 178
  • NJW 2004, 1382
  • MDR 2004, 755 (Ls.)
  • DNotZ 2004, 475
  • FamRZ 2004, 453
  • WM 2004, 332
  • DB 2004, 1260 (Ls.)
  • NZG 2004, 971
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 07.05.1909 - VII 365/08

    Über den Begriff der Schenkung bei Anwendung des Reichserbschaftssteuergesetzes

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die von der herrschenden Meinung im Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, überzeuge bereits vom Ansatz her nicht.

    Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfängerin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzusehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedachten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ 71, 140, 144).

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

    Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlangung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, sondern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71, 140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarrwohnung).

  • RG, 06.02.1905 - III 273/05

    1. Erfordert die Schenkung unter einer Auflage, daß nach Vollziehung der Auflage

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Das führe - wie bereits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62, 386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers.

    Die vielfach unterschiedlich verstandene Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995] § 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch.

  • RG, 16.10.1908 - VII 595/07

    1. Zum Begriffe der Schenkung unter Lebenden im Sinne des

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten ist (BGHZ 116, 167, 174 f.).
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Ob ein solcher Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956).
  • OLG Dresden, 02.05.2002 - 7 U 2905/01

    Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Stiftung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. = ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002, 3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.
  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53

    Forderungspfändung gegen Treuhänder

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
  • RG, 08.11.1922 - IV 74/22

    Unselbstständige Stiftung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
  • RG, 30.04.1903 - IV 29/03

    Stiftung. Pflichtteilsergänzungsklage.

  • RG, 10.12.1925 - IV 374/25

    Schenkung unter Auflage

  • RG, 19.02.1937 - V 205/36

    1. Zur rechtlichen Stellung des Treugebers gegenüber einem Dritterwerber, wenn

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).

    Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).

    aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Denn gerade aus dem Vermögen der Eltern stammende Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90 - FamRZ 1992, 1401 f. und BGHZ 157, 178 = FamRZ 2004, 453 f.).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).

    Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).

    aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).

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Rechtsprechung
   BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,183
BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 (https://dejure.org/2003,183)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf tarifliche Besitzstandszulagen; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG; Verstoß gegen Diskriminierungsverbote; Zulässigkeit der Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern; Rückwirkung von gesetzlichen Regelungen; Verstoß ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3... ; ; TzBfG § 1; ; TzBfG § 3 Abs. 1; ; TzBfG § 4; ; TzBfG § 17 Satz 1; ; BGB § 134; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) vom 18. März 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 1; ; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) vom 18. März 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 2; ; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43); ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 23; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 24; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 25 Anlage 6; ; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d) vom 20. Oktober 2000 (ETV-Arb) § 25 Anlage 9

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote; Vorliegen sachlicher Gründe für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 110
  • MDR 2004, 755
  • NZA 2004, 723
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -).

    Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist, wie das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich der Teilzeitarbeit geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -), zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

    Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 675/02

    Tariflicher Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe).

    Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 97).

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 222/01

    Anteilmäßige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für ältere,

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist, wie das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich der Teilzeitarbeit geregelte Diskriminierungsverbot (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -), zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Ebenso wie beim Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 3 a der Gründe; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 der Gründe) ist eine Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig.

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    An diese Unterschiede im vertraglich erworbenen Besitzstand (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304) knüpft die tarifliche Regelung in zulässiger Weise an.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für eine Zulagenberechtigung Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - BVerfGE 87, 1, 43).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Eine solche setzt voraus, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie in Kraft getreten ist (BVerfG 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78).
  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zVv., zu A II 2 b aa der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - insoweit nicht veröffentlicht, zu 3 a aa (1) der Gründe; 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222).
  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 730/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Mit dem Versäumen der Klagefrist werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert (BAG 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98 - BAGE 93, 305).
  • BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 346/02

    Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
    Seine Bestimmungen erstrecken sich auf alle Sachverhalte, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklichen (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 643/99

    Eingruppierung Diplomlehrer an einer Förderschule

  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00

    Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96

    Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter

  • LAG Bremen, 28.11.2002 - 3 Sa 263/02
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Nach Ablauf der Befristung kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags unterbreitet (vgl. Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 119; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - aaO.).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110) .

    (a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40) , der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist.

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Diese Rechtsprechung geht letztlich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110) zurück.

    Im Anschluss an eine als wirksam geltende Befristung könne die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen erfolgen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - Rn. 49 ff., aaO) .

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Rechtsprechung
   AG Reutlingen, 05.09.2003 - 1 C 976/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10780
AG Reutlingen, 05.09.2003 - 1 C 976/03 (https://dejure.org/2003,10780)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 05.09.2003 - 1 C 976/03 (https://dejure.org/2003,10780)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 05. September 2003 - 1 C 976/03 (https://dejure.org/2003,10780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 601
  • MDR 2004, 755
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06

    Getrenntleben der Ehegatten: Pflicht zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts

    Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
  • LG Freiburg, 15.08.2006 - 5 O 64/06

    Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts einer Kraftfahrzeugversicherung im

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Ehegatte dem anderen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein kann, den vom anderen erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (Landgericht Freiburg FamRZ 1991, 1447; Amtsgericht Eulskirchen, FamRZ 1999, 380; Amtsgericht Reutlingen NJW-RR 2004, 601).
  • LG Tübingen, 09.02.2004 - 1 S 206/03
    Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reutlingen - Az.: 1 C 976/03 - wird kostenpflichtig.
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