Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 2329 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 2329 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung, 19.3.81 (BGHZ 80, 205)
§ 2329, Ergänzungsanspruch des Miterben, Erbenhaftung
Literatur im Internet zu § 2329 BGB
Querverweise
Auf § 2329 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2329 BGB:
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