Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 2329 BGB
135 Entscheidungen zu § 2329 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
Pflichtteilsergänzung - Pflichtteilsergänzungsansprüche mindern den Erwerb einer ...
- BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Stiftungsrecht - Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen
- BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00
Erbrecht - Behandlung von in der früheren DDR vorgenommen Schenkungen
- OLG Zweibrücken, 24.03.2009 - 8 U 29/08
Hemmung der Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den ...
- OLG Dresden, 02.05.2002 - 7 U 2905/01
Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Stiftung
- KG, 10.06.2010 - 16 U 8/10
Berücksichtigung einer für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen ...
- OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkung
- OLG Koblenz, 04.09.2009 - 10 U 1443/08
Rechtstellung des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem ...
- OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 7 U 156/94
Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Durchsetzung - Verjährung des Anspruchs ...
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