Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
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Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.

Literatur im Internet zu § 2305 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2305 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2316 II (Ausgleichungspflicht)

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