Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 2331 BGB
- Reform des Pflichtteilsrechts von RA Franz-K. Lehrmann (Überblick)
Vorstellung des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" (Stand: Juni 2007)
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