Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.2002

Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5
BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 119, 120, 314, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG § 43 Abs. 4 a.F.
    Delisting (Going Private) einer Aktiengesellschaft erfordert Hauptversammlungsbeschluß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses - Entlastung des Vorstands oder Aufsichtsrats trotz schwerwiegendem Gesetzes- oder Satzungsverstoß - Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses bei Verletzung der Berichtspflicht - Beeinträchtigung des Aktieneigentums ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; AktG § 120 Abs. 2; ; AktG § 314 Abs. 2; ; AktG § 306; ; UmwG §§ 306 ff.; ; BörsG a.F. § 43 Abs. 4

  • ra.de
  • uzh.ch PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Dekotierung von der Börse

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses und zum Delisting - Macrotron

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses; Pflichten der AG oder des Großaktionärs beim Delisting der Aktien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 119, 120, 314, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG § 43 Abs. 4 a.F.
    Delisting (Going Private) einer Aktiengesellschaft erfordert Hauptversammlungsbeschluss

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 120 Abs. 2, § 314 Abs. 2, § 306; UmwG §§ 306 ff; BörsG a. F. § 43 Abs. 4
    Delisting nur mit Hauptversammlungsbeschluss und Pflichtangebot an Minderheitsaktionäre, dessen Kontrolle im Spruchverfahren sicherzustellen ist ("Macrotron")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Aufsichtsrat, Ausgleich, Delisting, Entlastung, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlungsbeschluss, Minderheitsschutz, Spruchverfahren, Vorstand

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • meilicke-hoffmann.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14 Abs. 1 GG; §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306 AktG; §§ 306 UmwG; § 43 Abs. 4 BörsG a.F.
    Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre (RA Dr. Thomas Heidel)

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Delisting: Regeln zur Entschädigung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

Besprechungen u.ä. (6)

  • lutzabel.com PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Going Private bzw. Delisting mit weiteren hohen Anforderungen versehen: Die Macrotron-Entscheidung des BGH (Dr. Matthias Hallweger)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entlastung des Aufsichtsrates; aktienrechtliche Voraussetzungen des regulären Delisting; "Macrotron"

  • bblaw.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung des Macrotron-Urteil des BGH: Spruchverfahren nach regulärem Delisting (RA Dr. Schiffer; RA Dr. Goetz)

  • nwir.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Delisting und Aktionärsrechte (Dr. Werner Nägel)

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14 Abs. 1 GG; §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306 AktG; §§ 306 UmwG; § 43 Abs. 4 BörsG a.F.
    Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre (RA Dr. Thomas Heidel)

  • uzh.ch PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Dekotierung von der Börse

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktienrechtsnovelle 2014: Bundesrat regt gesetzliche Regelung für Delisting-Fälle an

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 47
  • NJW 2003, 1032
  • ZIP 2003, 387
  • MDR 2003, 515
  • DNotZ 2003, 364
  • WM 2003, 533
  • WM 2003, 553
  • BB 2003, 797
  • BB 2003, 806
  • DB 2003, 544
  • NZG 2003, 280
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

    Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).

    Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).

    Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeßrechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

    Der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des Aktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT/Altana), die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

    Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert (vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ 135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129, 136 ff. - Holzmüller).

    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239; ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert (vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ 135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129, 136 ff. - Holzmüller).

    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239; ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).
  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00, WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG m.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
  • BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93

    Interesse der Aktiengesellschaft an der Zulassung der Aktie zum Handel an einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239; ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98

    Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit aus diesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durchsetzung sie dienen (vgl. BayObLG, ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann, ZGR 1999, 857, 866 f.; derselbe ZGR 1978, 477, 492; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999, 261, 266 f.).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treupflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype).
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Aus einem zur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlung mit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalb der von Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getroffen habe (BGHZ 94, 324, 326 f.).
  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

  • OLG München, 14.06.1991 - 23 U 4638/90
  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 245/63

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen auf der Hauptversammlung einer

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1996 - 6 U 20/95

    Zulässigkeit der teilweisen Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

  • OLG Hamm, 29.06.1992 - 8 U 279/91
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Kläger, daß die hier vollzogene Einbringung der bisher von der Beklagten gehaltenen Beteiligungen an der schwedischen E. AB und der englischen D. Holdings Ltd. in die im alleinigen Anteilsbesitz der Muttergesellschaft stehende G. eine Maßnahme ist, die einen Mediatisierungseffekt (s. dazu BGHZ 153, 47, 54) zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat.

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene verlangt der Bundesgerichtshof seit seiner sogenannten Macrotron-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug vom amtlichen Markt, dem jetzigen regulierten Markt der Börse, einen Hauptversammlungsbeschluss sowie ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs oder der Gesellschaft an die Minderheitsaktionäre und hält dieses für gerichtlich überprüfbar entsprechend den Bestimmungen des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (vgl. jetzt §§ 1 ff. Spruchverfahrensgesetz - SpruchG).

    "Der Wegfall des Marktes", zu dem der Widerruf führe, bringe wirtschaftlich gravierende Nachteile für den Minderheitsaktionär mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden könnten (so BGHZ 153, 47 ).

    Land- und Kammergericht legten bei ihren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen die sogenannte Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 zugrunde (BGHZ 153, 47).

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf seine Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47).

    Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt (vgl. dazu BGHZ 83, 122 ; 153, 47 ).

    Die Teilnahme der Aktie gerade am öffentlichrechtlich organisierten börslichen Preisbildungs- und Handelssystem ist mithin nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes (vgl. dazu Adolff/Tieves, BB 2003, S. 797; Ekkenga, ZGR 2003, S. 878 ; Mülbert, ZHR 165 (2001), S. 104 , und in FS Hopt, 2010, S. 1039 ; anders Hellwig/Bormann, ZGR 2002, S. 465 ; Hofmann, in: FS Hopt, 2010, S. 833 ; Kruse, WM 2003, S. 1843 ).

    Der Gesetzeshistorie und der Gesetzessystematik lassen sich dafür keine verlässlichen Gründe entnehmen (vgl. BTDrucks 13/8933, S. 182, siehe auch Adolff/Tieves, BB 2003, S. 797 ; a.A. Wilsing/Kruse, WM 2003, S. 1110 ).

    Bei der Erweiterung des § 29 UmwG auf den Fall der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft im Jahr 2007 hat die Gesetzesbegründung der Bundesregierung die Argumentation dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) vielmehr inhaltlich aufgegriffen und ausgeführt, der Verlust der Börsennotierung erschwere nicht rechtlich, aber faktisch die Veräußerungsmöglichkeit der Anteile (vgl. BTDrucks 16/2919, S. 13, siehe dort auch S. 23, 28).

    Allerdings war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47) seinerzeit das Aktieneigentum (Art. 14 GG) berührt sah.

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

    Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).

    Der Bundesgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, dass für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, der Wegfall des Handels im regulierten Markt wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich bringt, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können, und dass daher der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre gebietet, dass ihnen mit dem Beschlussantrag an die Hauptversammlung, die über den Widerruf der Börsenzulassung zu entscheiden hat, ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär vorzulegen ist (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).

    Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).

    Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10).

    Dass dieser Schutz vor den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsfähigkeit durch den vollständigen Rückzug von der Börse oder den Wechsel in andere Börsensegmente durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsangebot erforderlich ist, lässt sich entgegen der früheren Annahme des Senats (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54), die allerdings den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums im Blick hatte, nicht feststellen.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Der Gesetzesverstoß war damit aber nicht hinfällig, vielmehr erforderte er - schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre, die gleichermaßen einen Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des Verhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind (vgl. Hüffer aaO § 161 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 153, 47, 51) ; anderenfalls blieben Verstöße gegen § 161 AktG folgenlos.

    Soweit die Revision schließlich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47, 51) rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kläger zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entlastungsbeschlüsse im Hinblick auf die pflichtwidrigen Interviewäußerungen des vormaligen Vorstandssprechers Dr. B. und auf die von dem Aufsichtsrat der Beklagten versäumte Sicherstellung von Regressansprüchen "ignoriert" bzw. irrig als verfristet gemäß § 246 Abs. 1 AktG angesehen, ist damit ein entsprechender Anfechtungsgrund gegenüber dem Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats nicht geltend gemacht, die im Übrigen auch nicht ohne weiteres aus diesem Grund anfechtbar wäre (vgl. BGHZ 153, 47, 52) .

  • KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06

    Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting;

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47 ff. = NJW 2003, 1032 ff.) Gegenteiliges vertreten habe, sei diese Rechtsprechung verfassungswidrig.

    Dieser Ausgleich bestehe nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47 ff. = NJW 2003, 1032 ff. - Macrotron) darin, dass ein Pflichtangebot durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär zu erfolgen habe.

    Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47 ff. = NJW 2003, 1032 ff. - Macrotron) an.

    Dabei handelt es sich indessen nicht um eine abschließende Regelung (BGHZ 153, 47, 56 f. = NJW 2003, 1032; BayObLG ZIP 2005, 205, 210; Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 119 Rn. 23; a.A. Krämer/Theiss AG 2003, 225, 240).

    Der Verkehrswert und seine jederzeitige Realisierbarkeit sind nämlich "Eigenschaften des Aktieneigentums", die ebenso wie dieses selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. = ZIP 1999, 1436, 1439 - DAT/Altana; BGHZ 153, 47, 55 = NJW 2003, 1032; BayObLG ZIP 2004, 1952, 1953).

    Wie der BGH (BGHZ 153, 47, 55 = NJW 2003, 1032) überzeugend dargelegt hat, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Verkehrsfähigkeit als Ausprägung des Aktieneigentums auch im Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten.

    Ein übermäßiger Eingriff in die gegenläufigen Interessen der Gesellschaft wird dadurch vermieden, dass der Hauptversammlungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf und im Hinblick auf eine Überprüfung des Wertausgleichs nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (BGHZ 153, 47, 58 f. = NJW 2003, 1032), so dass die von der Gesellschaft mit dem Delisting angestrebte Kostenersparnis rasch erreichbar ist.

    Aus dem Schweigen des Gesetzgebers lässt sich demnach nicht darauf schließen, dass das SpruchG keiner analogen Anwendung auf das Delisting zugänglich sein sollte (BGHZ 153, 47, 57 ff. = NJW 2003, 1032 - Macrotron; LG München I AG 2004, 393, 394; Büchel AG 2004, 682, 683; Grunewald ZIP 2004, 542, 543; Hüffer, AktG, § 1 SpruchG Rn. 7; Neye, Das neue Spruchverfahrensrecht, 2003, S. 19; Vollrath, in Widmann/Mayer, UmwG, § 1 SpruchG Rn. 58; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, S. 37 ff.; zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; a.A. Krämer/Theiss AG 2003, 225, 240; Wilsing/Kruse WM 2003, 1110, 1114).

    Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47, 57 ff. = NJW 2003, 1032 ff. - Macrotron) an.

    Der BGH (BGHZ 153, 47 ff. = NJW 2003, 1032 ff. - Macrotron) hat sich zu der Frage bislang nicht geäußert.

    Zudem passt ein Widerspruchserfordernis nicht zu der vom BGH (BGHZ 153, 47, 59 f. = NJW 2003, 1032 - Macrotron) ausdrücklich und überzeugend für zulässig erachteten Möglichkeit, ein Delisting im Wege eines Ermächtigungsbeschlusses durchzuführen (Krolop, Der Rückzug vom organisierten Kapitalmarkt (Delisting), S. 265).

    Überdies steht der Abfindungsanspruch materiell-rechtlich allen Aktionären zu, also auch denjenigen, die nicht selbst das Verfahren nach dem SpruchG betreiben (BGHZ 153, 47, 58 = NJW 2003, 1032 ff. - Macrotron).

  • BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04

    Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf

    Die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 5 wandten sich in der Folge gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung vom 20./21.5.1999 in einem Anfechtungsverfahren, das der Bundesgerichtshof letztinstanzlich durch Urteil vom 25.11.2002 entschieden hat (vgl. BGHZ 153, 47 ff.).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 sind in diesen Fällen die für das Spruchverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (BGHZ 153, 47/58 ff.).

    Auf die zeitlich davor liegende Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung der Bayerischen Börse in der Börsenzeitung am 23.12.1999 ist für die Antragsfrist nicht abzustellen, weil die Einstellung des Handels in einem geregelten Markt an dieser Börse bei fortdauernder Notierung an der Börse Frankfurt noch kein ausgleichspflichtiges Delisting darstellt (vgl. BGHZ 153, 47/55).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren entschieden, dass ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn Inhalt des Pflichtangebots die Erstattung des vollen Werts des Aktieneigentums ist, und dass die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können (BGHZ 153, 47).

    Offen geblieben ist, auf welcher materiellrechtlichen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting besteht (vgl. Ekkenga ZGR 2003, 878/905; Adolff/Tieves BB 2003, 797/801).

    bb) Mehrheitlich wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der materiell-rechtliche Anspruch für eine Barabfindung nach einem Delisting in analoger Anwendung zu § 207 UmwG zu bestimmen ist (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/802; Hellwig/Bormann ZGR 2002, 465/489; Land/Behnke DB 2003, 2531/2533; Vollmer/Grupp ZGR 1995, 459/475 f.; Hüffer § 119 AktG Rn. 25; ähnlich Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 38 BörsG Rn. 6; a.A. mit detaillierter Begründung: Ekkenga ZGR 2003, 878, 896 f.; Mülbert ZHR 165 [2001], 105, 137 f.).

    Nachdem die Verkehrsfähigkeit der Anteilsrechte ein wesentliches Element des Aktieneigentums darstellt (vgl. BVerfGE 100, 289/305; BGHZ 153, 47/55), bedarf es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall eines materiellrechtlichen Schutzes als Ausgleich für das von der Hauptversammlung beschlossene Delisting.

    Für die Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zur Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs spricht überdies, dass gesetzliche Regelungen des Börsenrechts, die einen Ausgleich der Anteilsinhaber für die Einstellung der Börsennotierung vorsehen, nicht (mehr) bestehen (vgl. hierzu BGHZ 153, 47/56 f.).

    Sofern das Abfindungsangebot nicht von der Gesellschaft, sondern von den vorhandenen Mehrheitsgesellschaftern abgegeben wird, bedarf es zur Präzisierung des materiellen Anspruchs der ergänzenden analogen Anwendung von § 305 AktG (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/803).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung bestehen nicht (BVerfG ZIP 2000, 1670/1673; BGHZ 153, 47/58).

    Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 ist hier nicht zu bestreiten, nachdem die in Rede stehende Maßnahme die Gesellschaft betrifft (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/803).

    Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff.) war somit nicht abschließend geklärt, welchen Voraussetzungen das Delisting überhaupt unterliegt und welches Schicksal das Kaufangebot der Antragsgegnerin zu 2 nehmen wird.

  • BVerfG, 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15

    Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine

    Nach früher vom Bundesgerichtshof in seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47) vertretener Ansicht sollte ein solches reguläres Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigen, die an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe.

    Er sah einen adäquaten Schutz der Minderheit nur dann gewährleistet, wenn das Pflichtangebot die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums umfasste und die Minderheitsaktionäre die angebotene Höhe der Abfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen konnten (BGHZ 153, 47 ).

    Am 8. Oktober 2013 entschied der Bundesgerichtshof in seiner FRoSTA-Entscheidung - wie dargelegt - unter Aufgabe der Grundsätze seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47 ), dass die Aktionäre in dieser Konstellation keinen Anspruch auf ein gerichtlich überprüfbares Barabfindungsangebot haben und auch ein Spruchverfahren unzulässig sei (BGH, NJW 2014, S. 146).

    b) Gemessen daran ist verfassungsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht nach der während des laufenden Spruchverfahrens ergangenen FRoSTA-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2014, S. 146) von deren Grundsätzen und nicht mehr von denen der Macrotron-Rechtsprechung (BGHZ 153, 47 ) ausgegangen ist.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Spruchverfahrens nach den Grundsätzen der Macrotron-Rechtsprechung (BGHZ 153, 47 ) bestand nicht.

    aa) Bei der Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47 ) zu der Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Pflichtangebotes in einem Spruchverfahren handelte es sich schon nicht um eine in jeder Hinsicht gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

    (1) Der Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47 ) lässt sich nicht entnehmen, aus welcher materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist.

    Schon in der Macrotron-Entscheidung selbst hat er das Spruchverfahren als Mittel zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nur kurz erwähnt (BGHZ 153, 47 ) und diese Auffassung auch später nicht vertieft.

    Auch soweit der Bundesgerichtshof in einem weiteren Beschluss vom 25. Juni 2008 an seiner Auffassung festgehalten hat, dass nach einem regulären Delisting, bei dem die Gesellschaft oder deren Großaktionär ein Kaufangebot unterbreitet hat, zur Überprüfung der Angemessenheit des gebotenen Preises ein Spruchverfahren stattzufinden habe, auf das die Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden seien (BGHZ 177, 131 Rn. 10), hat er für diese Aussage ebenfalls nur die Macrotron-Entscheidung zitiert (BGHZ 153, 47).

    (3) Die Offenheit der Rechtsprechungsentwicklung nach der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47) spiegelte sich zudem wider in der abwartenden Gegenäußerung der Bundesregierung zu einer Initiative des Bundesrats vom 22. September 2006, die diese Rechtsprechung durch Änderung des Spruchverfahrensgesetzes nachzeichnen und die Aufzählung der Fallgestaltungen in § 1 SpruchG um das Delisting erweitern wollte (BRDrucks 548/06, S. 53).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436 f.).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen "DAT/Altana" (BGHZ 147, 188 ff.) und "Macrotron" (BGHZ 153, 47 ff.) ab.

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] "Macrotron"), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen.

    aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen "DAT/Altana" (BGHZ 147, 108 ff.) und "Macrotron" (BGHZ 153, 47 ff.) ab.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner "Macrotron"-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt.

    Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] "Macrotron"), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Grundlage für die Festsetzung der Kompensation sind im Fall des BGV §§ 304, 305 AktG und im Fall des Delisting die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 47).

    Für den Fall des Widerrufs der Börsenzulassung auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft nach entsprechender Ermächtigung durch die Hauptversammlung (reguläres Delisting) sind die Minderheitsaktionäre zu schützen, indem ihnen mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär vorgelegt wird; dabei muss der angebotene Erwerbspreis dem vollen Anteilswert entsprechen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] "Macrotron").

    Ob dies zutrifft, muss in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 32] "Macrotron").

    Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den gesuchten Grenzpreis ab (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]) und soll deshalb in der Regel auch die Untergrenze der Abfindung darstellen; diese vom Bundesverfassungsgericht am Fall eines BGV entwickelte Vorgabe (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana") gilt auch im Fall der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung wegen eines regulären Delisting im Spruchverfahren, da der Bundesgerichtshof die Verpflichtung zur Abgabe eines Erwerbsangebots in diesem Fall ausdrücklich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet hat (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 25, 32] "Macrotron").

    Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] "Macrotron"), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04

    Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 193/02

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Veruntreuung von Firmengeldern

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 111/12

    Aktiengesellschaft: Entlastung des Aufsichtsrats bei unterlassener Risikoanalyse

  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

  • BGH, 22.01.2013 - II ZR 80/10

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das

  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 20 U 25/05

    Aktiengesellschaft: Umfang der Berichtspflicht des Aufsichtsrats

  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2009 - 5 O 188/07

    Delisting Piper Generalvertretung Deutschland AG

  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 391/03

    Zur Beweislast bei Vermengung von Aktien, mit denen ein Abfindungsanspruch gem. §

  • OLG München, 19.11.2008 - 7 U 2405/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • OLG Stuttgart, 18.02.2015 - 20 W 8/14

    Spruchverfahren: Zulässigkeit und Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über

  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 253/10

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses der Hauptversammlung wegen eines

  • LG Hamburg, 16.09.2011 - 417 HKO 19/07

    Verschmelzung Phoenix AG

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen und Gewinnverwendungsbeschluss bei

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • LG München I, 05.04.2007 - 5 HKO 15964/06

    Wirksamkeit von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft;

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04

    Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 399/18

    Entlastung des Vorstands - und dessen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller

  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 15082/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04

    Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"

  • OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04

    Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2000 - 19 W 1/04
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über die berufliche

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 26 W 4/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit von Anträgen

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2015 - 12a W 3/15

    Spruchverfahren: Statthaftigkeit des Verfahrens bei Abfindungsangebot im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • OLG München, 22.07.2015 - 7 U 2980/12

    Beschlussanfechtung in der GmbH & Co. KG

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2007 - 3 W 147/07

    Spruchverfahren: Erledigung in der Hauptsache im Beschwerdeverfahren bei erneuter

  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 7 U 133/21

    Schadensersatz wegen überzahlter Geschäftsführergehälter; Pflichtverletzung eines

  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die

  • KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

  • OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 78/17

    Wirksamkeit der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in der

  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern

  • LG München I, 28.05.2014 - 5 HKO 19239/07

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach dem Widerruf der

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 35/03

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04

    Ausschluss von Minderheitsaktionären

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

  • LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09

    Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 6 U 241/05

    Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

  • LG München I, 16.08.2007 - 5 HKO 17682/06

    Anfechtbarkeit eines auf Entlastung des Aufsichtsrats gerichteten

  • OLG Nürnberg, 20.09.2006 - 12 U 3800/04
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
  • OLG Köln, 28.07.2011 - 18 U 213/10

    Verwirkung des Anfechtungsrechts

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • LG Stuttgart, 20.10.2014 - 31 O 84/07

    Barabfindungsanspruch des Minderheitsaktionärs nach Delisting: Zulässigkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02

    Wirkung der Klagerücknahme gegenüber Nebenintervenient

  • KG, 30.04.2009 - 2 W 119/08

    Zulässigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom amtlichen Markt in den Entry

  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 239/08

    Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Fortgeltung einer bestehenden

  • BGH, 22.10.2019 - XI ZR 682/18

    Angemessenheit einer Gegenleistung als Abfindung für die Übernahme von Aktien

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

  • OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08

    Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 65/06

    Festsetzung des Mindestgeschäftswerts nach § 15 I 2 SpruchG bei unzulässigem

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

  • LG München I, 19.10.2007 - 5 HKO 13298/07

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Spruchverfahrens; Möglichkeit einer

  • LG München I, 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07

    Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss wegen Einräumung virtueller

  • LG Frankfurt/Main, 30.04.2004 - 9 O 107/03

    Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist rechtswirksam

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

  • LG Bonn, 09.03.2004 - 11 O 35/03
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 36/03

    Anforderungen an die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

  • OLG München, 28.01.2015 - 31 Wx 292/14

    Spruchstellenverfahren: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der

  • OLG München, 18.01.2006 - 7 U 3729/05

    Wirksamkeit eines vom Registergericht während eines laufenden

  • OLG Frankfurt, 22.03.2007 - 12 U 77/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung des

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2013 - 26 W 28/12
  • VGH Hessen, 07.03.2006 - 5 UZ 1996/05

    Wertpapier; Notierungsgebühr; Masseverbindlichkeit; insolvente AG

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 15 W 189/06

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 5/03

    Anwendung von VwGO -Vorschriften im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG

  • LG Mannheim, 02.04.2014 - 24 AktE 15/09

    Delisting GeneScan Europe AG

  • OLG Köln, 15.11.2018 - 18 U 182/17
  • LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Abfindung beim

  • LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 7195/06

    Kein Spruchverfahren bei Wechsel vom amtlichen Markt in ein anderes

  • LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05

    Kein "kaltes Delisting" durch Verschmelzung einer börsennotierten AG auf nicht

  • LG München I, 29.11.2007 - 5 HKO 16391/07

    Zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen

  • OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses;

  • LG München I, 29.09.2005 - 5 HKO 13412/05

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung

  • LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 41 O 32/11

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung;

  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages;

  • OLG Jena, 21.04.2021 - 2 U 112/15
  • OLG Koblenz, 21.06.2007 - 4 SmA 29/07

    Spruchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 3/03

    Verwaltungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

  • OLG Hamm, 22.09.2010 - 8 AktG 1/10

    Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der

  • OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 6 U 118/07

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der AG: Beachtung der

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2008 - 6 U 197/06

    Grund zur Verweigerung der Entlastung des Vorstandes wegen Vorlage

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 - 6 S 2293/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Widerrufs einer

  • LG München I, 10.03.2005 - 5 HKO 18110/04

    Anforderungen an den Bericht des Abschlussprüfers

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

  • LG Hamburg, 23.04.2014 - 417 HKO 111/12

    Bemessung der Höhe der Barabfindung bei Durchführung eines Squeeze-Out

  • LG München I, 05.04.2012 - 5 HKO 20488/11

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines

  • OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05

    Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des

  • OLG Frankfurt, 21.02.2007 - 23 U 86/06

    Spruchverfahren: Potentielle Benachteiligung von Aktionären auf Grund eines

  • LG Köln, 04.02.2011 - 82 O 30/09

    Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des im Jahre 2004 notierten gewichteten

  • LG Köln, 12.10.2012 - 82 O 10/08

    Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen im

  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer

  • BGH, 09.02.2004 - II ZR 43/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • LG München I, 22.12.2005 - 5 HKO 9885/05

    Aufsichtsrat einer AG muss Aktionäre auf Rechtsstreit über die Wirksamkeit der

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 159/02

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und sonstiger

  • LG Düsseldorf, 28.09.2011 - 41 O 40/09

    Feststellung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen aus der

  • LG Düsseldorf, 07.11.2007 - 41 O 122/03

    Nichtbeantwortung von Fragen in der Hauptversammlung einer Gesellschaft als

  • LG München I, 27.11.2003 - 5 HKO 5774/03

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens

  • OLG Rostock, 23.04.2003 - 18 U 1976/02

    Nichtigerklärung eines in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten

  • LG München I, 22.12.2011 - 5 HKO 12398/08

    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Anfechtungs- bzw.

  • OLG Celle, 07.05.2008 - 9 U 165/07

    Voraussetzungen des Delistings von Vorzugsaktien; Erfordernis eines

  • LG Krefeld, 20.12.2006 - 11 O 70/06

    Streit über die Wirksamkeit von in einer Hauptversammlung von Stammaktionären und

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

  • LG München I, 11.12.2008 - 5 HKO 15201/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei satzungsmäßig

  • LG Krefeld, 20.08.2008 - 11 O 14/08

    Keine Meldepflicht nach § 21 WpHG bei Umfirmierung des Aktionärs

  • VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1578/06

    Umlagen; Insolvenz börsenorientierter Unternehmen

  • LG Hannover, 29.08.2007 - 23 O 139/06

    Anforderungen an die Einladung zu einer Hauptversammlung; Anforderungen an die

  • LG München I, 28.01.2010 - 5 HKO 15937/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG: Anfechtungsbefugnis eines

  • LG Düsseldorf, 26.11.2009 - 32 O 65/09

    Anfechtungsklage gegen eine zu Unrecht erfolgte Verkündung des Vorsitzenden in

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 8/03

    Kein Rückgriff auf die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz in der

  • LG Köln, 28.03.2019 - 83 O 64/17
  • LG Düsseldorf, 11.09.2015 - 36 O 65/13
  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • LG München I, 28.07.2005 - 5 HKO 10485/04
  • LG Köln, 06.01.2012 - 82 O 69/11

    Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr wegen

  • LG Düsseldorf, 22.08.2011 - 41 O 104/08

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (AG) in deren

  • LG Düsseldorf, 22.08.2011 - 41 O 60/07

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (AG) in deren

  • LG Düsseldorf, 30.12.2008 - 41 O 102/07

    Bei maßgeblicher Beeinflussung einer kleinen Kapitalgesellschaft durch den

  • LG Mainz, 14.04.2005 - 12 HKO 82/04

    Aktiengesellschaft: Einberufung der Hauptversammlung mit Angabe der

  • LG Düsseldorf, 15.09.2009 - 35 O 77/08

    Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen einer ordentlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,92
BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    GmbH-Gründungsvorschriften bei Altmantel-Gründung anwendbar

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neue BGH-Rechtsprechung zur GmbH-Vorratsgründung und Mantelverwendung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, § 9 c
    Anwendung der Gründungsvorschriften bei Mantelverwendung einer GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Neugründung bei wirtschaftlicher Betrachtung - Entsprechende Anwendung der der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Anwendung der Gründungsvorschriften der GmbH bei Verwendung von Vorratsgesellschaften

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mantel, Verwendung von - nach Vorratsgründung; Neugründung, - bei Mantelübernahme nach Vorratsgründung; Anmeldeversicherung, - nach Vorratsgründung

  • Judicialis

    GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 7 Abs. 3; ; GmbHG § 8 Abs. 2; ; GmbHG § 9 c

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 9c
    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung der Gründungsvorschriften

  • ibr-online

    "Vorratsgesellschaft"

  • Der Betrieb

    Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH: Erfordernis einer Versicherung des Geschäftsführers betr. die freie Verfügbarkeit der geleisteten Mindesteinlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, § 9 c
    Anwendung der Gründungsvorschriften bei Verwendung einer Vorrats-GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, GmbH, Gründungshaftung, Kapitalaufbringung, Mantelgesellschaft, Neugründung, Registergericht, Versicherung, Vorrats-GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 158
  • NJW 2003, 2125
  • NJW 2003, 892
  • ZIP 2003, 251
  • MDR 2003, 515
  • DNotZ 2003, 443
  • FGPrax 2003, 83
  • WM 2003, 348
  • BB 2003, 324
  • BB 2003, 857
  • DB 2003, 330
  • Rpfleger 2003, 195
  • NZG 2003, 170
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).

    Nur wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies - entgegen der Versicherung - nicht der Fall ist, darf und muß das Registergericht seine Prüfung auch auf die Frage erstrecken, ob die GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung der Mantelverwendung nicht bereits eine Unterbilanz aufweist (vgl. BGHZ 80, 129, 143).

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    a) Der Senat hat bereits im Beschluß vom 16. März 1992 (BGHZ 117, 323) zum vergleichbaren Fall der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft ausgesprochen, daß Bedenken gegen die Zulassung derartiger Gründungen in erster Linie auf der Befürchtung beruhen, daß bei einer späteren Verwendung des Mantels die Gründungsvorschriften umgangen werden könnten.

    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98

    Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (BayObLG, Beschl. v. 24. März 1999, GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel stattgeben müßte.
  • BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    b) Diese für die Vorratsaktiengesellschaft aufgestellten unmißverständlichen (vgl. dazu zutreffend Ammon, DStR 1999, 1040 - Anm. zu BayObLG aaO) Grundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der Verwendung einer auf Vorrat gegründeten GmbH uneingeschränkt übertragbar (h.M., vgl. nur Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 15 mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen hinsichtlich des Meinungsstandes).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 331 f. für die AG) oder ob der "alte Mantel" einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Auf die wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321).

    Danach ist zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 323 f.; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 9).

    Außerdem ist dem Gläubigerschutz bei Unversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung hinreichend genügt, so dass die Gesellschafter solcher Rechtsträger nunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeitverlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stammkapitals zu dessen Betrieb beginnen können (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 10).

    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung beim Neustart, der regelmäßig mit der Anmeldung eventueller durch die wirtschaftliche Neugründung bedingter Satzungsänderungen und der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Die unterlassene Offenlegung ist zwar wegen des strafrechtlichen Analogieverbots nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbewehrt (vgl. Bachmann, NZG 2011, 441, 444; Heidinger/Meyding, NZG 2003, 1129, 1132; Heinze, GmbHR 2011, 962, 967; Krafka, ZGR 2003, 577, 584; Thaeter, DB 2003, 2112, 2113; Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 3 Rn. 28; MünchKommGmbHG/Wicke, § 3 Rn. 38; aA Schall, NZG 2011, 656, 657).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v. 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar.

    Daher ist gerade bei dieser Art der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugründung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).

    Da die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders als diejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist, ist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unterwerfen, wie sie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 252) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat.

    a) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch Altmeppen, NZG 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden - Umorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der Erkenntnismöglichkeiten des Registerrichters [bb)] beziehen, hält der Senat - wie schon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.

    b) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - was der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur Vorrats-GmbH offenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daß im Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein Viertel - wenigstens aber 12.500,00 EUR - wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.

    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem Geschäftsführer auf der formalen registerrechtlichen Ebene nach § 8 Abs. 2 GmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeitpunkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganz oder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt dem Registerrichter insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einer Unterbilanz.

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BGHZ 104, 82, 92 f.; 106, 42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, jew. m.w.N.).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).
  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 71/11

    GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-

    Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in ihrer freien Verfügung befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 160 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321 ff., ebenso zur Aktiengesellschaft schon BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 330 ff.).
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesellschaft.
  • KG, 07.12.2009 - 23 U 24/09

    Unterbilanzhaftung des GmbH-Gesellschafters: Unterlassene Offenlegung der

    (Abgrenzung zu BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318).

    Die Parteien streiten um die Frage, ob die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 07.07.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) für den Fall der Aktivierung einer Vorrats-GmbH angesprochenen Grundsätze der Unterbilanzhaftung auch dann Anwendung finden, wenn die in den genannten Entscheidungen geforderte Offenlegung der "Neugründung" und Versicherung nach § 8 II 1 GmbHG unterblieben ist, das Stammkapital im Zeitpunkt der Aufnahme der operativen Tätigkeit aber unstreitig vollständig vorhanden war.

    Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 158; 155, 318) muss der Geschäftsführer im Falle der tatsächlichen Verwendung des leeren Mantels einer GmbH, sei es nun eine bereits tätig gewesene, stillgelegte GmbH oder eine Vorrats-GmbH, gegenüber dem Registergericht diese wirtschaftliche Neugründung offenlegen und analog §§ 7 111, 8 II GmbHG die Erklärung abgeben, dass die GmbH noch über ein Mindestvermögen in Höhe der satzungsmäßigen Stammkapitalziffer verfügt und dass sich hiervon ein Viertel - zumindest aber 12.500 EUR - zu ihrer freien Verfügung befindet.

    Nach den beiläufigen Bemerkungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 153, 158 (dort Rz. 10) liefern die mit der Mantelverwendung im Anschluss an eine offene Vorratsgründung regelmäßig einhergehenden Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Firma, des Geschäftssitzes und/oder die Neubestimmung der Organmitglieder dem Registergericht - sei es kumulativ, sei es auch nur einzeln - ein hinreichendes Indiz dafür, dass sich die Verwendung des bisher "unternehmenslosen" Mantels vollziehen soll.

    b) Mehrere Gerichte und weite Teile des Schrifttums wollen aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 07.07.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) herauslesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung auch dann haften, wenn bei der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsmäßige Stammkapital uneingeschränkt vorhanden war, jedoch eine Offenbarung unterblieben ist (vgl. OLG Jena, ZIP 2007, 124 Rz. 18; OLG Köln, ZIP 2008, 973; LG Berlin, Urt. vom 26.02.2008 - 92 O 24/07 = EWiR 2008, 401 LS; OLG Jena, GmbHR 2004, 1468 Rz. 13, das sogar eine Außenhaftung bejaht.).

    Gemäß § 543 II Nr. 1 und 2 ZPO wird die Revision zugelassen, da die Frage, welche materiellen Rechtsfolgen die Versäumung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 statuierten Rechtspflichten hat, von grundsätzlicher Bedeutung und in Rechtssprechung und Schrifttum umstritten ist.

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Im Interesse hinreichender Publizität und vor allem einer wirksamen Registerkontrolle ist - ähnlich wie dies der Senat auch bei der Verwendung eines GmbH-Mantels entschieden hat (BGHZ 153, 158, 162; 155, 318, 323) - die Voreinzahlung sowohl in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung offen zu legen (Lamb aaO S. 91 f., 111 ff.; Priester FS Fleck aaO S. 239 ff.; Lutter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 21; Hachenburg/Ulmer § 56 a Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 56 a Rdn. 12; a.A. Ehlke aaO S. 452 ff.).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05

    Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Aktivierung einer Vorratsgesellschaft als "wirtschaftliche Neugründung" zu qualifizieren, auf welche die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGHZ 117, 323, 331 zur AG; BGHZ 153, 158; 155, 318 zur GmbH).
  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

    Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280).

    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Da eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) vorliege, sei maßgeblich nicht auf den stets unklaren Zeitpunkt der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Mantelgründung oder Reaktivierung einer "stillgelegten" GmbH, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung bei dem Handelsregister (hier: 08. Dezember 1993) abzustellen.

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) entwickelten Grundsätze zur Kapitalaufbringung in Fällen der wirtschaftlichen Neugründung, denen der Senat folgt, auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Nach diesen Grundsätzen gelten die der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend, wenn eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH in der Weise stattfindet, dass die Gesellschaft, die zuvor lediglich als Vorratsgesellschaft bestand, mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGHZ 153, 158 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

  • OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07

    Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer

  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

  • LAG Niedersachsen, 17.07.2006 - 8 Sa 174/06

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines rechtsgeschäftlichen Übergangs eines

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11

    GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06

    Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf

  • OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04

    Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei wirtschaftlicher Neugründung einer

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

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  • AG Duisburg, 02.01.2007 - 64 IN 107/06

    Erläuterung der Finanzlage bei Stellung eines Eröffnungsantrags durch eine

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06

    Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung

  • FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im

  • FG Hessen, 18.10.2012 - 8 K 1694/09

    Organschaft beim Erwerb von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft;

  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03

    Verlustvortrag; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anwendung von § 8 Abs. 4

  • FG Köln, 17.03.2010 - 2 K 1049/03

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG bei Erwerbwesentlicher Beteiligung

  • OLG Brandenburg, 29.07.2004 - 5 W (Lw) 55/03

    Strukturelle Anpassung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft;

  • FG Hessen, 06.06.2011 - 7 K 586/04

    Stromsteuererstattung nach § 10 StromStG nach handelsrechtlichen

  • ArbG Bamberg, 08.09.2021 - 4 BV 31/20

    Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Gründung einer

  • LG Saarbrücken, 12.06.2009 - 13 S 65/09
  • KG, 26.03.2012 - 25 W 38/10

    GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender

  • AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597

    Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG

  • OLG Brandenburg, 29.07.2004 - 5 W Lw 55/03

    Fehlgeschlagene Umwandlung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (

  • LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11

    Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des

  • KG, 29.01.2009 - 23 U 116/08
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2003 - 14 U 21/03

    Erwerber eines leeren GmbH-Mantels haftet für die Stammeinlage

  • VG Stade, 12.07.2004 - 6 A 694/03

    Vorläufige Veranlagung eines Kammerbeitrages für das Jahr 2003; Anforderungen für

  • LG Berlin, 01.04.2003 - 102 T 5/03
  • LG Berlin, 26.02.2008 - 92 O 24/07

    GmbH: Haftung der Gesellschafter in Fällen einer sog. Mantelverwendung

  • LG Hagen, 27.05.2003 - 23 T 13/03

    Verweigerung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; Verwendung

  • LG München I, 31.03.2003 - 13 T 2418/03

    Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich möglicherweise

  • LG München II, 25.08.2005 - 4 HKO 5018/04
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