Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03   

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BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (https://dejure.org/2004,1465)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (https://dejure.org/2004,1465)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - IX ZB 279/03 (https://dejure.org/2004,1465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1
    Zeugnisverweigerungsrecht des Notars umfasst auch zur Vorbereitung der Beurkundung übersandte Schriftstücke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das "Anvertrautsein" in § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO); Beschränkung einer nach dem Berufsrecht umfassenden Verschwiegenheitspflicht auf die im engeren Sinne anvertrauten Tatsachen; Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Notars; ...

  • Judicialis

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 18 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 383; BNotO § 18
    Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts eines Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1
    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1
    Zeugnisverweigerungsrecht des Notars umfasst auch zur Vorbereitung der Beurkundung übersandte Schriftstücke

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18
    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1948
  • MDR 2005, 719
  • DNotZ 2005, 288
  • FamRZ 2005, 434 (Ls.)
  • VersR 2006, 239
  • WM 2005, 1579
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63

    Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).

    Der Bundesgerichtshof hat zu der Regelung in der Strafprozeßordnung bereits entschieden, daß die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) geänderte Fassung nur eine Klarstellung enthält, die den Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gegenüber der Regelung in der Zivilprozeßordnung nicht erweitern will (BGHZ 40, 288, 293 f; vgl. BT-Drucks. 1/3713 S. 47).

  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).

    Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwischenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung ergeben (vgl. BGHZ 91, 392, 400 f).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Der Halbsatz "denen ... Tatsachen anvertraut sind ..." dient bei unbefangener Betrachtung nur der Umschreibung des zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreises, während hinsichtlich der Tatsachen, über die das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht, durch die Formulierung "in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht" auf das einschlägige Berufsrecht verwiesen wird (vgl. Kanzleiter DNotZ 1991, 662, 664 f).
  • OLG München, 12.05.1981 - 25 W 835/81

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerung; Amtshandlung; Amtshandlung von

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars (a.A. nur OLG München DNotZ 1981, 709, 710), wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG (vgl. Sandkühler, aaO § 18 Rn. 20 f; Schippel, aaO § 18 Rn. 6).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Das Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteresse und effektivem Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) besteht unabhängig von der Zeugeneigenschaft der Vertrauensperson auch in anderen Verfahren, z.B. im Auskunftsprozeß, in welchem um Herausgabe von Handakten oder Einsichtnahme in die Handakten gestritten wird (vgl. BGHZ 109, 260, 268, 272 f).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 17/02

    Anfechtung der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) scheiterte an der vom Oberlandesgericht und dem Notarsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02, NJW 2003, 976) verneinten Antragsbefugnis der Beklagten.
  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    bb) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den ganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen (vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 713, 715; Sandkühler, aaO § 18 Rn. 59; Schippel, aaO § 18 Rn. 6).
  • BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82

    Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).
  • RG, 09.05.1903 - V 114/03

    Zeugnisverweigerung.

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Denn das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten bezieht sich auch darauf, dass bestimmte Umstände wie die Tatsache, die Zeit und der Ort der Inanspruchnahme des Notars und die Identität aller beteiligten Personen, der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, die bei der Amtshandlung zugegen waren, sowie die eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt werden, die an den Verhandlungen teilgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948, 1949).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2015 - 14 U 4/14

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars zum Inhalt eines Telefongesprächs mit

    Da § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keine eigenen Voraussetzungen für eine berufliche Verschwiegenheitspflicht konstituiert, ergeben sich deren Voraussetzungen und Grenzen im konkreten Fall aus § 18 BNotO (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 9 U 70/98, zitiert nach Juris).

    Hierfür ist es ohne Relevanz, ob die dem Notar bekannt gewordenen Informationen diesem anvertraut oder nur sonst in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948).

    Er umfasst daher nicht nur die eigentlichen Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinn, sondern auch dritte Personen, wenn diese dem Notar in Ausübung dessen Amtes Informationen mitgeteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2013 - V ZB 168/12 = NJW-RR 2013, 697 und Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948).

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 514/13

    Notarhaftung: Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten des Notars bei der

    Einem derartigen Recht zur Aussage folgt aber nicht eine entsprechende Aussageverpflichtung (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, DNotZ 2005, 288, 291).
  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen können nur ehrenrührige - und ggf. sonst unzulässige (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, VersR 2015, 71 Rn. 27; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - IX ZB 279/03, VersR 2006, 239 Rn. 24) - Äußerungen gerechtfertigt sein (§ 193 StGB).
  • OLG Naumburg, 15.03.2012 - 9 U 208/11

    Bankauskunft - Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bei Vertrieb

    So dürfen etwa Notare Angaben über Zeit und Ort der Verhältnisse, die Identität der Beteiligten, den Inhalt von Erklärungen und erteilter Belehrungen sowie über vorbereitende Maßnahmen verweigern (vgl. BGH, NJW 2005, 1948).
  • BGH, 31.07.2018 - X ZB 9/17

    Anfechtbarkeit des im Zwischenstreit über die Berechtigung einer

    Soweit der VI., VIII. und IX. Zivilsenat im ersten Rechtszug erlassene Zwischenurteile eines Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung für mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar erachtet haben (Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, VersR 2013, 605 Rn. 6; Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, WM 2008, 1808 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, WM 2005, 1579), haben sie mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.
  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 23 U 102/99

    Rechtsanwaltsvertrag: Fehlende Erreichbarkeit des Anwalts als Pflichtverletzung

    Diese Entscheidung ist, nachdem der Bundesgerichtshof die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 9.12.2004 zurückgewiesen hat (IX ZB 279/03), rechtskräftig.

    Dies steht aufgrund der Entscheidung des BGH in dem Parallelverfahren (IX ZB 279/03) fest.

  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Gleichfalls erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins, die nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechungen stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt ( BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03 , zitiert nach juris Rn. 14-16).

    Einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kennt die Rechtsordnung nicht ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 , zitiert nach juris Rn. 27; Beschlüsse vom 13. März 2017 - NotSt (Brfg) 1/16 , zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.; vom 9. Dezember 2014 - IX ZB 279/03, zitiert nach juris Rn. 24; Frenz/Miermeister/Bremkamp, BNotO BeurkG 5. Aufl. § 18 BNotO Rn. 138).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05

    Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess: Voraussetzungen einer Berufung eines

    Anvertraut im Sinn der Bestimmung ist nicht nur, was dem Zeugen im engeren Sinn anvertraut worden ist, sondern alles, was er aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichviel ob die Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGH NJW 2005, 1948, 1949 m. N.).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19

    Vernehmung eines Notars als Zeugen

    Sie greift sogar ein, wenn nur Besprechungen stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (BGH NJW 2005, 1948, 1949).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2011 - 2 W 56/11

    Markenrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegenüber einer Bank

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 8/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vereitelung von

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5392
OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98 (https://dejure.org/2003,5392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.2003 - 9 U 70/98 (https://dejure.org/2003,5392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 2003 - 9 U 70/98 (https://dejure.org/2003,5392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 18
    Aussagerecht aber keine Aussagepflicht des Notars bei Streitverkündung (wegen möglichen späteren Haftungsprozesses) wenn anderer Beteiligter keine Aussagegenehmigung erteilt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwischenurteil zur Feststellung eines Zeugnisverweigerungsrechts; Konkurrenzverhältnis zwischen § 383 Abs. 1 Zif. 6 ZPO (Zivilprozessordnung) und § 18 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung); Umfang und Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des Notars; Fehlendes ...

  • Judicialis

    BNotO § 18; ; ZPO § 383 I Ziff. 6; ; ZPO § 387

  • rechtsportal.de

    BNotO § 18; ZPO § 383 Abs. 1 Ziff. 6; ZPO § 387
    Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Notars

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 719
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98
    Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen ferner solche Angelegenheiten nicht, die die geschützten Personen nicht geheim halten wollten, deren Offenlegung vielmehr gerade ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht (OLG Köln DNotZ 1981, 713).
  • OLG Köln, 08.12.1982 - 2 U 134/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98
    Wegen der Bedeutung der Aussage des Zeugen für die Berufung der Beklagten war hier von einem Viertel des Hauptsachewertes (546.163,- DM = 279.248,70 EUR) auszugehen (in Anlehnung an OLG Köln MDR 83, 321).
  • OLG München, 12.05.1981 - 25 W 835/81

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerung; Amtshandlung; Amtshandlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98
    In Bezug auf Notare enthält die Vorschrift eine inhaltliche Verweisung auf § 18 BNotO, der - entgegen der Ansicht der Beklagten - als lex specialis zu § 383 I Ziff. 6 ZPO angesehen werden muss (streitig, wie hier: Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO, 4. Aufl., § 18 RN 25 und ausführlich: Kanzleiter DNotZ 1981, 662; a.A. OLG München DNotZ 1981, 709).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2015 - 14 U 4/14

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars zum Inhalt eines Telefongesprächs mit

    Da § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keine eigenen Voraussetzungen für eine berufliche Verschwiegenheitspflicht konstituiert, ergeben sich deren Voraussetzungen und Grenzen im konkreten Fall aus § 18 BNotO (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 9 U 70/98, zitiert nach Juris).

    Entscheidend ist vielmehr allein die Tatsache, dass er die jeweilige Information im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Notar erlangt hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 9 U 70/98, zitiert nach Juris; für Steuerberater bereits: BGH, Urteil vom 20.04.1983 - VIII ZR 46/82 = ZIP 1983, 735).

  • OLG Köln, 10.04.2019 - 13 U 231/17

    Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank

    Dies hat zur Folge, dass der Streitwert mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift nach § 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen ist (vgl.: BGH KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 1034; ebenso OLG Frankfurt, Zwischenurteil vom 19.11.2003, Az.: 9 U 70/98; OLG Köln MDR 1983, 321).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 23 U 102/99

    Rechtsanwaltsvertrag: Fehlende Erreichbarkeit des Anwalts als Pflichtverletzung

    In einem Parallelverfahren (3 O 695/95 Landgericht Gießen, 9 U 70/98 Oberlandesgericht Frankfurt am Main), in dem der Beklagte dieses Verfahren gegen die Gesellschafter der C auf Zahlung seines Honorars klagt und in dem die dortigen Beklagten mit dem hier streitigen Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt haben, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom 19.11.2003 den Antrag der beweisbelasteten Partei auf Feststellung, dass Notar E nicht berechtigt sei, das Zeugnis über ihre Behauptung,.

    Notar E hat sich in dem vor dem Oberlandesgericht anhängigen Parallelverfahren (Az. 9 U 70/98) auch bereits auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

  • OLG Brandenburg, 08.01.2010 - 9 UF 139/09

    Verweigerung der Abgabe einer Speichel- und Blutprobe zur Feststellung der

    Wegen der hohen Bedeutung des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit war hier in etwa von einem Drittel des Hauptsachewertes (2.000 EUR = aufgerundet 700 EUR) auszugehen (OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 81).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 W 73/10

    Zeugenbeweis: Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über eine

    Bei der Festsetzung ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen (BGH, Beschl. vom 25.03.1991 - II ZA 9/90 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 81).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.02.2005 - 14 W 74/05   

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https://dejure.org/2005,12467
OLG Koblenz, 02.02.2005 - 14 W 74/05 (https://dejure.org/2005,12467)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2005 - 14 W 74/05 (https://dejure.org/2005,12467)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 14 W 74/05 (https://dejure.org/2005,12467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 719
  • FamRZ 2005, 1190 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 19.08.2002 - 11 W 1893/02

    Nachfestsetzung von Zinsen nach Änderung des gesetzlichen Zinssatzes

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2005 - 14 W 74/05
    Um dies herbeizuführen, hätte es gemäß § 101 Abs. 1 ZPO eines zusätzlichen gerichtlichen Ausspruchs bedurft (OLG Hamm JurBüro 2002, 39; Senat MDR 2002, 1338, 1339; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 101 Rn. 12; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rn. 5), der indessen unterblieben ist.
  • OLG Hamm, 29.03.2001 - 23 W 56/01

    Notwendige Kostengrundentscheidung bei Kostenfestsetzung für Streithelfer

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2005 - 14 W 74/05
    Um dies herbeizuführen, hätte es gemäß § 101 Abs. 1 ZPO eines zusätzlichen gerichtlichen Ausspruchs bedurft (OLG Hamm JurBüro 2002, 39; Senat MDR 2002, 1338, 1339; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 101 Rn. 12; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rn. 5), der indessen unterblieben ist.
  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

    Das Landgericht hätte zwar dem Kläger die Kosten der Streithelferin nicht durch Beschluss, sondern durch Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO auferlegen müssen (BGH NJW-RR 2005, 295 = MDR 2005, 526; OLG Köln MDR 1992, 301; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Koblenz MDR 2005, 719).
  • OLG Koblenz, 30.04.2013 - 5 U 983/12
    Dazu hätte es gemäß § 101 Abs. 1 ZPO eines zusätzlichen gerichtlichen Ausspruchs bedurft (OLG Koblenz, v. 2.2.2005, 14 W 74/05 = MDR 2005, 719 m.w.N.), der indessen unterblieben ist.

    Die Prüfung hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Kostenentscheidung des Senates nach der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 101 Rn. 5 m.w.N.) wie der Auffassung des OLG Koblenz (MDR 2002, 1338; und MDR 2005, 719 m.w.N.) die Kosten der Nebenintervention nicht umfasst, so dass Handlungsbedarf bestand.

  • OLG Hamm, 20.07.2018 - 7 U 29/17

    Haftungsausfüllende Kausalität; Beweiserleichterung; Anscheinsbeweis;

    Verhält sich nämlich - wie hier - der Kostentenor nur zu den "Kosten des Rechtsstreits" und wird in den Gründen auch nicht auf § 101 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, ist eine Auslegung dahin, dass eine Kostengrundentscheidung über die Kosten der Nebenintervention erfolgt ist, grundsätzlich ausgeschlossen (OLG Koblenz, Beschluss vom 2.2.2005, Az. 14 W 74/05, BeckRS 2005, 01677; BeckOK ZPO/Jaspersen, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 101 Rn. 14).
  • OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 5/06

    Kostengrundentscheidung als Voraussetzung einer Kostenfestsetzung;

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  • OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 5/05

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme?

    werden, wenn dies der Kostengrundentscheidung weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen ist und darüber hinaus eine Beschlussergänzung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat in MDR 2005, 719).
  • OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 6/05

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme?

    werden, wenn dies der Kostengrundentscheidung weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen ist und darüber hinaus eine Beschlussergänzung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat in MDR 2005, 719).
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Rechtsprechung
   LAG Sachsen, 19.01.2005 - 2 Sa 799/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12929
LAG Sachsen, 19.01.2005 - 2 Sa 799/03 (https://dejure.org/2005,12929)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - 2 Sa 799/03 (https://dejure.org/2005,12929)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 2 Sa 799/03 (https://dejure.org/2005,12929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 50 (Leitsatz)

    §§ 97, 516, 524 ZPO
    Kostentragung bei Berufungsrücknahme

Verfahrensgang

  • ArbG Dresden - 4 Ca 4491/02
  • LAG Sachsen, 19.01.2005 - 2 Sa 799/03

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 719
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 17.11.1994 - 6 UF 181/94

    Kostenentscheidung über unselbständige Anschlussberufung bei Rücknahme der

    Auszug aus LAG Sachsen, 19.01.2005 - 2 Sa 799/03
    Demgegenüber wurde mit zunehmender Tendenz die Rechtsauffassung vertreten, dass im Falle der Berufungsrücknahme über die durch die Anschlussberufung verursachten Mehrkosten nach den Grundsätzen von § 91 a ZPO zu entscheiden sei (vgl. Darstellung des Streitstandes bei OLG Frankfurt vom 17.11.1994 - 6 UF 181/94 -, FamRZ 95, 945 m. N.).
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